Christof Rasche
Vielen Dank. – Mir liegen keine weiteren Zusatzfragen vor. Damit ist die Mündliche Anfrage 42 beantwortet. Ich rufe die Mündliche Anfrage 43 des Abgeordneten Sven Wolf von der SPD-Fraktion zu folgendem Thema auf: „Wann hat der Chef der Staatskanzlei die Entscheidung getroffen, seine politische Vorfestlegung, hinsichtlich der später ausgewählten Bewerberin, dem Prinzip der Bestenauslese vorzuziehen?“ Ich darf vorsorglich darauf hinweisen, dass die Landesregierung in eigener Zuständigkeit entscheidet, welches Mitglied der Landesregierung eine Mündliche Anfrage im Plenum beantwortet. Die Landesregierung hat angekündigt, dass Herr Minister und Chef der Staatskanzlei Liminski antworten wird. Ich danke Herrn Minister und Chef der Staatskanzlei Liminski. Er hat jetzt das Wort. Nathanael Liminski, Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten: Danke. – Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrter Herr Abgeordneter Wolf, zu Ihren Fragen zum Auswahlverfahren um das Amt der OVG-Präsidentschaft möchte ich gerne im Folgenden Stellung nehmen. In Ihre Fragen haben Sie allerdings – das will ich vorweg sagen – leider bewusst gleich mehrere Unterstellungen eingebaut, die ich allesamt entschieden zurückweise. Ich möchte das einmal zu Beginn sagen (Beifall von der CDU und den GRÜNEN) und werde es so oft wiederholen, wie es bei Ihren weiteren Fragen notwendig ist. Zu Frage 1: Die mit der Frage insinuierte politische Vorfestlegung hinsichtlich der später ausgewählten Bewerberin entspricht nicht den Tatsachen. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 29. Februar 2024 in Kenntnis der von Ihnen genannten eidesstattlichen Versicherung des unterlegenen Bewerbers entschieden, dass das Auswahlverfahren rechtmäßig verlief und damit kein Verstoß Landtag gegen das Prinzip der Bestenauslese vorgelegen hat. Diese Würdigung der Bestenauslese nimmt nach meiner Erinnerung einen Umfang von über 50 Seiten ein, was zeigt, wie intensiv sich das Gericht damit auseinandergesetzt hat. Den Bewerbern, die auf eigenen Wunsch – ich wiederhole: auf eigenen Wunsch – das Gespräch mit mir gesucht haben, war zu jedem Zeitpunkt unmissverständlich klar, dass das Verfahren im Justizministerium und nicht in der Staatskanzlei geführt wird. Zu Frage 2: Entgegen Ihrer Unterstellung gab es keine Beauftragung des Abgeordneten Heveling durch die Staatskanzlei. Das habe ich auch auf entsprechende Anfragen von Medien bereits öffentlich erklärt. Es bestand insoweit kein Anlass für mich für eine Information an den Justizminister.
