Marco Schmitz
Der hier eingebrachte Entwurf zur Änderung des Heilberufsgesetzes stellt dringend notwendige Reformen vor. Mit der Verabschiedung des Gesetzentwurfs wird das HeilBerG zukünftig mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang gebracht. Die bisherigen Regelungen in § 12 HeilBerG bedürfen einer Anpassung, um die Benachteiligung des betroffenen Personenkreises aufzuheben. 54087 - 138 - Außerdem muss der seit einigen Jahren im Gesundheitswesen festzustellende Trend zur „Vergewerblichung“ im Sinne der Patientinnen und Patienten aufgehalten werden. Diese Entwicklung birgt die Gefahr, dass gewerbliche Investitionen weniger am Wohl der Menschen ausgerichtet sind, sondern vielmehr das Ziel der Gewinnmaximierung in den Fokus stellen. Daher bedarf auch § 29 HeilBerG einer Überarbeitung. Die Änderungen umfassen die Themenbereiche der ärztlichen, psychotherapeutischen, zahnärztlichen und tierärztlichen Tätigkeiten. Weiterhin werden die §§ 16 und 32 HeilBerG ergänzt und angepasst. Die Änderungen des § 120 sind aus verwaltungsökonomischen und rechtlichen Gründen sinnvoll, um die Prüfungen in den Pflegeberufen von der Pflegekammer ab dem 01. Januar 2024 durchführen zu können. Diese Sicht teilen die Heilberufskammern in NRW vollumfänglich. Bewusst wurde interfraktionell der Bedarf gesehen, dass die Freistellung der Mitglieder der Pflegekammer geregelt wird. Mit der Ergänzung des § 115a „Freistellung für die Mitglieder der Pflegekammer“ ist dieser Sachverhalt nun geregelt worden. Gleichzeitig ist eine Evaluation in fünf Jahren vorgesehen. Der hier vorgelegte Gesetzentwurf berücksichtigt dringend notwendig gewordene Anpassungen, und ich bitte um Ihre Zustimmung.
