Christof Rasche
Herr Minister. Dr. Marcus Optendrenk*), Minister der Finanzen: Bezogen auf das Einlegen von Widersprüchen gegen eine Besoldung gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz. Wenn Sie gegen den Bescheid, den Sie vom LBV bekommen, keinen Widerspruch einlegen bzw. wenn Sie nicht allgemein Widerspruch gegen die amtsangemessene Besoldung einlegen, dann erwächst irgendwann Rechtskraft. Wenn etwas in Rechtskraft erwächst, dann ist es auch rechtswirksam, unabhängig davon, ob andere Klage eingereicht oder Widerspruch eingelegt haben. Es ist ein ganz normaler Fall, dass die Frage für alle offenen Widersprüche auftritt, dass die im Einzelnen zu bescheiden sind. Eine rückwirkende Beurteilung findet insoweit nur bezogen auf diese Widersprüche statt. Das ist aber jedermann bekannt. Das ist allgemeines Verwaltungsrecht.
