Dr. Werner Pfeil
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Kollegen! Die Datenschutzbestimmungen in Deutschland gleichen einem Flickenteppich. Sie sind nicht einheitlich, sondern zersplittert. Neben der Datenschutz-Grundverordnung gibt es zahllose weitere Einzelvorschriften. Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen liegt bei den Ländern und ihren Datenschutzbeauftragten. Zusätzlich gibt es für Bundesangelegenheiten auch auf Bundesebene einen Datenschutzbeauftragten. Allein die Vielzahl der Datenschutzbeauftragten führt naturgemäß zu einer unterschiedlichen Auslegung 24.01.2024 einzelner Bestimmungen. Folge hiervon ist beispielsweise, dass Unternehmen mit Standorten in mehreren Bundesländern unterschiedliche Datenschutzbestimmungen befolgen müssen. Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit und erfordert einen massiven bürokratischen Aufwand. Zu Recht klagen Unternehmen darüber, dass sie neben dem Fachkräftemangel auch noch mit zunehmenden bürokratischen Hürden konfrontiert werden. Ein solcher Flickenteppich ist allerdings unnötig, führt zu Unsicherheit, Unübersichtlichkeit bei der Anwendung und schadet unserer Wirtschaft sowie der Rechtssicherheit. Die aktuellen Probleme sind offensichtlich. Selbst wenn die Datenschutzkonferenz einen Beschluss fasst, entfaltet dieser keine bindende Wirkung für die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern. Sie können weiterhin frei entscheiden, ob sie diesem Beschluss der Datenschutzkonferenz folgen möchten oder nicht – was auch in der Praxis regelmäßig in die eine oder die andere Richtung geschieht. Auf dem Weg zu einem einheitlichen Datenschutzrecht ist es aber wichtig, die bestehenden bewährten aufsichtsrechtlichen Strukturen der Landesdatenschutzbeauftragten aufrechtzuerhalten. Wir unterstützen daher den Vorschlag unseres Bundesjustizministers Dr. Marco Buschmann, endlich dadurch für Rechtssicherheit zu sorgen, dass den Beschlüssen der Datenschutzkonferenz zukünftig ein rechtsverbindlicher Charakter zukommt. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Änderung des Grundgesetzes. Das Grundgesetz regelt klar die Kompetenzen von Bund und Ländern und sieht aktuell keine gemeinsamen Gremien von Bund und Ländern mit rechtsverbindlicher Beschlusskompetenz vor. Jede Änderung des Grundgesetzes muss wohlbedacht sein. Es bedarf guter Gründe für eine solche Änderung, die keinesfalls leichtfertig erfolgen darf. Diesbezüglich ist hier zu berücksichtigen, dass die Väter und Mütter des Grundgesetzes im Jahr 1949 manche der heute im Jahr 2024 bestehenden Probleme noch nicht erfassen und auch nicht vorhersehen konnten. Im Jahr 1949 gab es noch keine Digitalisierung und keine Notwendigkeit eines einheitlichen und rechtssicheren Datenschutzrechts. In sorgfältiger Abwägung überwiegt daher unseres Erachtens vorliegend die Rechtssicherheit für Bürger und Unternehmen mit einem deutschlandweit einheitlich ausgelegten Datenschutzrecht gegenüber der Beibehaltung der bestehenden, im Grundgesetz enthaltenen Kompetenzregelungen, die zu mehr Zersplitterung führen. Diese Rechtssicherheit stellt einen wichtigen Beitrag für die Wettbewerbsfähigkeit, die Entwicklung von Landtag Geschäftsmodellen und Produkten sowie die Organisation von Betrieben und die Rechtssicherheit bei Gerichten dar. Zusätzlich trägt sie zu der dringend erforderlichen Entbürokratisierung bei. Wir bitten daher um Zustimmung zu unserem Antrag und darum, sich im Bundesrat für die erforderliche Gesetzesänderung einzusetzen. – Vielen Dank. (Beifall von der FDP)
