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Markus Höner

CDU 13.12.2023 Sitzungen 18/51

Die Landesregierung bringt heute das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Förderung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes ein, 51082 - 15 das zur weiteren Beratung und Verbändeanhörung in den zuständigen Ausschuss für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz, Landwirtschaft, Forsten und ländliche Räume – federführend – sowie an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen werden soll. Das Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Förderung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Nordrhein-Westfalen. Für den Förderzeitraum ab 2023 wurden die unionsrechtlichen Regelungen der GAP umfassend reformiert. Mithilfe eines neuen Durchführungsmodells soll eine Vereinfachung des Systems sowohl für die Begünstigten als auch für die Verwaltung erreicht werden. Hier gilt es nun, für die Laufzeit bis zum 31. Dezember 2033 Regelungen zu treffen. Dies entspricht der aktuellen ELER-Förderperiode zuzüglich eines Zeitraums zum Abschluss laufender Förderprojekte. Zu den flächen- und tierbezogenen Interventionen aus dem ELER hat der Bund keine Regelungen zur Implementierung eines InVe-KoS erlassen; es ist daher für diese Bereiche eine entsprechende Landesregelung erforderlich. Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem ist ein System von Verordnungen zur Durchsetzung einer einheitlichen Agrarpolitik in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die auf der Grundlage der Agrarreform von 1992, benannt nach dem damaligen Agrarkommissar Ray MacSharry basiert. Hierbei ging und geht es um eine schrittweise Einführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems durch die Europäische Kommission. Da es sich hierbei aber zum Teil um grundrechtsrelevante Regelungen handelt, die in der Bundesrepublik Deutschland dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen, kann die Umsetzung nur durch ein Gesetz erfolgen. Für den Bereich der nicht flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen sowie für Interventionen im Bienenzuchtsektor schreibt die EU-Gesetzgebung zum Schutz der finanziellen Interessen der Union die Einrichtung wirksamer Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor; entsprechende Vorgaben müssen hierbei jedoch auf Länderebene geregelt und umgesetzt werden. Auch hier hat der Bund keine Regelungen getroffen. Entsprechende Vorschriften müssen ebenfalls auf Landesebene erlassen werden. Sie hören es schon heraus: Dies ist eine Gesetzesänderung, die wir machen müssen. Sie ist einkommenswirksam für unsere landwirtschaftlichen Betriebe in Nordrhein-Westfalen. Ich möchte ein Beispiel nennen: Da wird unter § 3 eine Bagatellregelung geschaffen, die besagt, 52 - dass von der Rückforderung zu Unrecht erfolgter Zahlungen kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag 250 Euro nicht übersteigt. Ein kleiner Betrag, aber eine große Entlastung von Aufwand auf beiden Seiten, Behörden wie Landwirte. Auch wenn hinter der Umsetzung der GAP einfach viel Bürokratie steckt, die hier generell wieder einmal auf uns zukommt, ist dieser Schritt aus rechtlicher Sicht notwendig. Was gut funktionieren soll, muss auch gut geregelt sein – und in diesem Fall geht das nur über ein Gesetz. Ein weiterer Änderungsbedarf betrifft das Landesnaturschutzgesetz (Artikel 2). Die bisherige pauschale Befristung von ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausweisung von Gebieten zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft führt zu bürokratischem Mehraufwand durch die erforderlichen Neuausweisungen. Anpassungsbedarf besteht zudem bei der Bestimmung zum gesetzlichen Schutz Europäischer Vogelschutzgebiete. Im Verfahren nach § 51 LNatSchG wurde festgestellt, dass in Nordrhein-Westfalen weitere Vogelschutzgebiete nach den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie als EU-Vogelschutzgebiete zu sichern sind. Dabei handelt es sich um die Bereiche „Diemel- und Hoppecketal mit angrenzenden Wäldern“, ausgedehnte Bereiche des Nationalparks Eifel sowie ein ehemaliges Flughafengelände im Bereich Niederkrüchten-Elmpt. Die Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete im Ministerialblatt wurde entsprechend aktualisiert. Der Geltungsbereich der durch § 52 LNatSchG gesetzlich geschützten Europäischen Vogelschutzgebiete erfasst die Aktualisierung der Gebietskulisse bislang noch nicht. Kurz gesagt: Hierbei handelt es sich um einen rein technischen Vorgang zur formalen Ausweisung dieser Schutzgebiete. Immerhin: Durch die in Artikel 2 vorgesehene Entfristung ordnungsbehördlicher Verordnungen zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft entfällt der Verwaltungsaufwand für eine Neuausweisung. Dies entlastet insbesondere die höheren Naturschutzbehörden bei den Bezirksregierungen. Wir stimmen der Überweisung selbstverständlich zu und beteiligen uns gerne an einer vertiefenden Beschäftigung mit dem Gesetzentwurf im Ausschuss. 51082 - 15

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