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Dr. Marcus Optendrenk

13.12.2023 Sitzungen 18/51

Eine für alle Beteiligten überraschende Bewertung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine Änderung des Staatsvertrags erforderlich gemacht. Es geht um die Regelung zum Erwerb von Anteilen an der LBS NordWest durch das Institut selbst. Konkret hat die BaFin im Nachhinein den § 5 Abs. 8 Satz 1 und den § 7 Abs. 3 des Staatsvertrags als mit Europäischem Recht unvereinbar angesehen. Unabhängig von der Frage, ob die Formulierungen des § 5 Abs. 8 Satz 1 und des § 7 Abs. 3 im ursprünglichen Staatsvertrag LBS NordWest in materieller Hinsicht Anlass für die von der BaFin geäußerten Bedenken gegeben haben oder – wie ich meine – nicht, so entsprechen sie durch die Anlehnung an § 71 des Aktiengesetzes (AktG) nun auch der betont formellen Sichtweise der BaFin und der Europäischen Zentralbank (EZB) bzw. der Europäischen Bankenaufsicht (EBA). Lassen Sie es mich noch einmal klar herausstellen: Alle Beteiligten waren sich von Anfang an einig, dass auch mit der im ursprünglichen Staatsvertrag in § 5 Absatz 8 geregelten Möglichkeit zum Erwerb eigener Anteile durch die LBS NordWest die Erhaltung des Stammkapitals des Instituts für den Fall bezweckt wurde, dass ein Träger aus dem Kreis der Anteilseigner ausscheidet. Es handelte sich aber nicht um eine „put-option“, mittels der sich der Träger gegen Entschädigung aus der LBS NordWest ohne Rücksicht auf die Kapitallage der Bausparkasse verabschieden konnte. Dies wird jetzt durch die Anpassung im Staatsvertrag deutlicher klargestellt. Die Träger der LBS NordWest haben seinerzeit um Anpassung des Staatsvertrags LBS NordWest gebeten, um eine rechtliche Auseinandersetzung mit der BaFin zu vermeiden und 13.12.2023 die dauerhafte Anerkennung des Stammkapitals sicherzustellen. Andernfalls wäre das neu vereinigte Institut wegen des drohenden Einschreitens der BaFin massiven Unsicherheiten ausgesetzt gewesen. Diese wären durchaus geeignet, die guten Marktchancen des neu-vereinigten Instituts erheblich zu belasten. Insgesamt sollte der Erfolg der bisher reibungslos und zur Zufriedenheit aller Beteiligter gelaufenen Fusion der LBS NordWest im Interesse des Unternehmens, seiner Mitarbeitenden und des Bausparkassen-Standorts Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen in keiner Weise gefährdet werden. Ich bitte Sie, zum dauerhaften Gelingen der Vereinigung der Landesbausparkassen beizutragen und der vorgeschlagenen Änderung des Staatsvertrags abschließend zuzustimmen.

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