Elisabeth Müller-Witt
Bei der Verfassung des Gesetzesentwurf zur Änderung des Spielbankengesetzes wurde bedauerlicherweise davon abgesehen, maßgebliche Veränderungen vorzunehmen, um den Spielerschutz endlich zu stärken. Hierfür hätte es vom Absehen – vor allem – von zwei aktiven Aufweichungen gesetzlicher Beschränkungen des Glücksspiels, sowie einiger klarstellender Ergänzungen bedurft. Dieses Vorgehen sehen wir aus suchtpräventiver Perspektive mit Sorge. Wir sehen vor allem die Aufweichungen der zuvor restriktiver gestalteten Regelungen der §§ 2 und 9 Spielbankengesetz a.F. als problematisch. § 2 Abs. 3 n.F. enthält eine Ergänzung der Definition des klassischen Spiels mit der Formulierung eines Regelspiels. Dadurch wird suggeriert, dass eine Aufweichung der Vorgaben erfolge, wo die in der Vorschrift aufgelisteten 13.12.2023 Glücksspiele angeboten werden dürfen. Einer Einschränkung bedarf es an dieser Stelle gar nicht. Zudem ermöglicht der Gesetzesentwurf der Landesregierung eine weitergehende Öffnungszeit als bisher. So können Spielbanken nach § 9 Abs. 8 S. 1 des Entwurfs am 24. Dezember von 04:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet haben, also auch am Heiligen Abend, über die üblichen Ladenöffnungszeiten hinaus. Diese Aufweichung ist aus suchtpräventiver Sicht und aus Gesichtspunkten des Spielerschutzes strikt abzulehnen. An Tagen wie dem 24.12., insbesondere am Heiligen Abend, sollen Familien zusammenkommen und entschleunigt den Traditionen der Feiertage nachgehen. Die teilweise Ladenöffnung am 24.12. dient ausschließlich der Versorgung über die Festtage. Spielsüchtige können über die Extension der Öffnungszeiten von Spielbanken dem sogenannten Chasing verfallen und ihren Verlusten hinterherjagen, um ihren Familien ein angemessenes Weihnachtsfest zu ermöglichen. Es gibt zudem keinen, über ökonomische Aspekte hinausgehenden Grund, die Öffnungszeiten auszuweiten. Das darf bei einem so sensiblen und suchtanfälligen Bereich kein ausschlaggebendes Argument sein. Hiermit setzt die Landesregierung bereits Süchtige oder Suchtgefährdete einem ungerechtfertigt hohen Risiko aus. Das lehnen wir entschieden ab. In den Regelungen zur Abschaffung des Residenzverbots, der Privatisierung von Spielbanken, der Erhöhung der Anzahl maximal zulässiger Spielbanken in NRW von vier auf sechs, der Ermöglichung von Online-Casinospielen und der umfangreichen Werbung, wie beispielsweise anlässlich der Eröffnung der Spielbank Monheim bedürfte es nach unserer Auffassung weiterer Regulierung und Beschränkung von Glücksspielen. Auch an diesen Stellen wird deutlich, dass suchtpräventive und gesundheitliche Aspekte sukzessive und verstärkt hinter die wirtschaftlichen Interessen der Glücksspielunternehmen treten. Das ist ein gefährlicher Trend. Dies haben wir bereits mehrfach im Hauptausschuss, zuletzt bei der Auswertung der schriftlichen Sachverständigenanhörung sehr deutlich gemacht. Wir möchten die Landesregierung auch an dieser Stelle noch einmal an den Glücksspielstaatsvertrag erinnern und ausdrücklich auffordern, sich an den diesen zu halten. Dieser sieht in seiner Präambel unter anderem vor, stets den Spielerschutz in den Vordergrund zu stellen, diesen zu achten und zu schützen. Landtag Nach unserer Überzeugung ist das mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf nicht geschehen – ganz im Gegenteil. Daher sehen wir uns gezwungen, diesen abzulehnen.
