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Dr. Hartmut Beucker

AfD 13.12.2023 Sitzungen 18/51

Der Bundestag hatte den Entwurf der Bundesregierung (20/3442, 20/3709) am 16.12.2022 in einer durch den Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/4909) beschlossen. Im Bundesrat erzielte der zustimmungspflichtige Gesetzentwurf am 10.02.2023 keine Mehrheit (20/5688). Im April rief die Bundesregierung schließlich den Vermittlungsausschuss an (20/6506). Zwischenzeitlich hatten die Koalitionsfraktionen zwei Gesetzentwürfe vorgelegt, die den ursprünglichen Regierungsentwurf in einen zustimmungspflichtigen (20/5991) und einen nicht zustimmungspflich- tigen Teil (20/5992) aufteilten. Eine Beschlussfassung (20/6193) über die beiden 13.12.2023 Entwürfe war am 30.03.2023 kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt worden. Die EU-Richtlinie ((EU) 2019 / 1937) hätte bis zum 17.12.2021 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Die EU-Kommission hatte im Januar 2022 Deutschland zur Umsetzung der Richtlinie aufgefordert. Im Februar 2023 hatte die Kommission Klage beim Europäischen Gerichtshof gegen Deutschland und sieben weitere Mitgliedsstaaten eingereicht. Im Juli 2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Es verpflichtet u.a. Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern und fast alle Unternehmen des Finanzsektors ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Damit wurde die „Whistleblower-Richtlinie“ der EU umgesetzt. Die Chance, für dieses Thema rechtlich klare und bürokratiearme Regelungen zu schaffen, wurde jedoch verpasst. Stattdessen wurden die Vorgaben der Richtlinie überschritten und weitere bürokratische Hürden geschaffen. Grundsätzlich stehen wir dem Gedanken des Hinweisgeberschutzes offen gegenüber, unser Programm fordert das ausdrücklich. Hinweisgeberschutz dient vor allem dazu, Korruption und Machtmissbrauch aufzudecken, insbesondere im Staatsapparat. Das Bundesgesetz sieht allerdings auch die Meldung von Dingen vor, die überhaupt nicht gegen Gesetze verstoßen, also legal sind. Dieser Ansatz ist sehr kritisch zu sehen. Durch das HinSchG NRW (Entwurf) soll den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen auferlegt werden. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine neue Aufgabe. Dies dürfte als konnexitätsrelevanter Sachverhalt einzustufen sein. Die rechtliche Einordnung als „Existenzaufgabe“ im Gesetzentwurf erscheint fragwürdig. Die neu zugewiesene Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb interner Meldestellen, die eine umfassende Gewährleistung des Hinweisgeberschutzes sicherstellen sollen, stellt unserer Ansicht nach keine Existenzaufgabe dar. Übersehen wird bei dieser Annahme im Gesetzentwurf, dass das HinSchG NRW gerade keine Aufgaben schafft, die eine notwendige institutionelle und organisatorische Grundbedingung für die kommunale Selbstverwaltung darstellen. In den Stellungnahmen der Kommunalen Spitzenverbände und von Professor Dietlein wird darauf ausführlich eingegangen. Die Landtag Argumente für das Vorliegen eines konnexitätsrelevanten Sachverhalts i.S. des Art. 78 Abs. 3 LV NRW wiegen schwer. Die notwendigen begleitenden Regelungen zur Kostentragung bzw. Kostenübernahme durch das Land scheinen uns in dem Gesetzentwurf nicht hinreichend berücksichtigt. Daher lehnen wir den Gesetzentwurf ab. 13.12.2023 Landtag Anlage 7 Zu TOP 13 – „Gesetz zur Änderung des Spielbankgesetzes“ – zu Protokoll gegebene Reden

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