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Dr. Werner Pfeil

FDP 13.12.2023 Sitzungen 18/51

Vorliegend geht es um die Umsetzung einer EU-Richtlinie in innerdeutsches Landerecht. Ziel der HinSch-RL ist es, Benachteiligungen von Hinweisgebern auszuschließen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Verboten sind u. a. die Suspendierung oder Entlassung, die Herabstufung oder Versagung einer Beförderung, die Diskriminierung, Nötigung oder Einschüchterung (Artikel 19 der HinSch-RL). Hinweisgeber haben die Möglichkeit der Meldung an – einzurichtende – interne oder Landtag externe Meldestellen (Artikel 7 und 10 der Hin-Sch-RL). Wir kommen hiermit unserer Pflicht zur Umsetzung der EU-Richtlinie für den Bereich nach, in dem der Bund in einem Teilbereich nicht tätig geworden ist. Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zur gesetzlichen Regelung des Hinweisgeberschutzes mit der Sperrwirkung des Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes weitgehend Gebrauch gemacht. Das HinSchG sieht vor, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, nach Maßgabe des Landesrechts verpflichtet sind, interne Meldestellen einzurichten (§ 12 Absatz 1 Satz 4 HinSchG). Zur vollständigen Umsetzung der HinSch-RL ist es daher erforderlich, dass das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen seiner Kompetenzen interne Meldestellen für die Gemeinden im Einklang mit dem Bundesrecht einrichtet und betreibt. Die grundsätzliche Pflicht zur Einrichtung von Meldestellen ist durch Artikel 8 Absatz 1 Hin-Sch-RL europarechtlich vorgegeben. Diese Maßnahme ist auch sinnvoll und zum Schutz der Betroffenen umzusetzen. NRW erfordert eine ergänzende Regelung zur Einrichtung interner Meldestellen bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden. Der Gesetzentwurf wurde daher auch in der Sitzung des Rechtsausschusses am 06.12.2023 einstimmig ohne Diskussion unverändert angenommen. Wir kommen hiermit unserer Umsetzungspflicht nach und stimmen der Gesetzesvorlage zu.

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