Dr. Christos Katzidis
Vielen Dank. – Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung ist recht unspektakulär und umfasst im Wesentlichen vier Bereiche. Im ersten Bereich geht es um die Verlängerung der befristeten Maßnahmen, der präventivpolizeilichen Telekommunikationsüberwachung und der elektronischen Fußfessel. Diese Maßnahmen können ohne Verlängerung der Befristung nur bis zum 31. Dezember 2023 genutzt werden. Die vorgegebene Wirkungsevaluierung hat gezeigt, dass sowohl die Telekommunikationsüberwachung als auch die elektronische Aufenthaltsüberwachung wichtige und notwendige Befugnisse zur Gefahrenabwehr mit Blick auf politisch motivierte und allgemeine Kriminalität darstellen. Deswegen begrüßen wir die Verlängerung ausdrücklich. Der zweite Bereich ist die Streichung der Verweise auf § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in den §§ 46 und 52 des Polizeigesetzes. Die Verweise sollen aus Gründen der Einheitlichkeit gestrichen werden, da die Gebühren für die Polizei mittlerweile in der Tarifziffer 18 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung geregelt sind. Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung findet bereits jetzt auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 und 2 des Gebührengesetzes ohne einen speziellen Verweis Anwendung, sodass keine Notwendigkeit für die Verweise besteht und diese insofern gestrichen werden können. Der dritte Bereich betrifft die Berichtspflichten gegenüber dem Landtag. Die sind mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei bestimmten verdeckten Maßnahmen angezeigt, von denen Betroffene nur im Nachhinein und gegebenenfalls nur eingeschränkt unterrichtet werden. Der Zeitraum der Berichtspflichten ist dabei verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Mit Blick auf die Unterschiede im Poli-30.11.2023 zeigesetz soll hier ebenfalls eine Vereinheitlichung erfolgen. Für die §§ 20a und 20b des Polizeigesetzes besteht bisher eine einjährige Berichtspflicht gegenüber dem Landtag. Für die anderen in § 68 des Polizeigesetzes genannten Maßnahmen besteht eine zweijährige Berichtspflicht, obwohl diese zum Teil deutlich eingriffsintensiver sind als die Maßnahmen nach den §§ 20a bis 20c. Deshalb macht es aus unserer Sicht Sinn, den einjährigen Berichtsturnus für die §§ 20a und 20b in die bereits bestehende zweijährige Berichtspflicht des § 68 einzubeziehen. Der Zeitraum von zwei Jahren ist auch deshalb sinnvoll, weil mögliche Entwicklungen in der polizeilichen Praxis so besser bewertet werden können und er an andere Gesetze zur Gefahrenabwehr in den anderen Bundesländern und im Bund angeglichen ist. Lediglich bei den §§ 20c und 34 wird zur Wahrung der Transparenz und zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger an der jährlichen Berichtspflicht festgehalten. Der vierte Bereich ist die Einfügung eines neuen § 69 in das Polizeigesetz. Ziel der Landesregierung war es, hier durch einen deklaratorischen Verweis auf die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für mehr Transparenz zu sorgen. Mit Blick auf die Auswertung der Stellungnahmen der Sachverständigen sehen wir diese Notwendigkeit nicht, sodass wir hierzu einen Änderungsantrag gestellt haben und den neuen § 69 aus dem Gesetzentwurf wieder streichen. Wir stimmen dem Gesetzentwurf mit unserem Änderungsantrag zu. Alles ist, wie gesagt, recht unspektakulär. – Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall von der CDU)
