Ralf Witzel
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Unter dem völlig unerwarteten Corona-Shutdown haben im Jahr 2020 leider viele Selbstständige immens gelitten. Sie hatten ein an sich tragfähiges Geschäftsmodell – beispielsweise als Künstler, als Schausteller, als Sportanbieter oder als Gastronom –, aber der Staat hat ihnen aufgrund der bekannten Lage entgegen der grundgesetzlich geschützten Freiheit der Berufsausübung die Verrichtung ihrer Tätigkeit versagt. 30.11.2023 Das hatte aufgrund der überhaupt nicht einzuschätzenden Lage der Gefahr durch die weltweite Pandemie gute Gründe, aber natürlich hat dies faktisch auch zu teils existenziellen Gefährdungen und Verlusten bei den Betroffenen geführt. Wenn der Staat es den Menschen verbietet, ihren Lebensunterhalt als Selbstständige zu verdienen, dann ist es nicht nur legitim, sondern geradezu geboten, dass die öffentliche Hand diese Untersagung der Berufstätigkeit entschädigt. (Beifall von der FDP) Es war ja nicht die freie Entscheidung der Betroffenen zu sagen: Wir schützen uns und machen unseren Laden zu. – Es war nicht das Ergebnis einer marktwirtschaftlichen Handlung, dass Künstler ihre Dienstleistung angeboten haben und aus Vorsichtsgründen kaum noch jemand gekommen ist, der die Leistung abgenommen hat, sondern der Staat hat dies mit staatlichen Verboten so geregelt. Dafür gab es gerade in der Anfangszeit auch gute Gründe – die Vorsicht, die wir auch für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt haben walten lassen. Aber natürlich war dies ein schwerer Eingriff. Wir als FDP-Landtagsfraktion haben sehr wohl sehr viel Wertschätzung für Selbstständige. Wir erkennen deren harte und fleißige Arbeit an. Wir sind uns vollkommen bewusst, welches persönliche Risiko Selbstständige mit ihrer Berufstätigkeit für sich und für ihre ganze Familie eingehen und welche hohen Arbeitsbelastungen damit häufig verbunden sind. All das, was sie für die Gesellschaft leisten, ist wertvoll. Sie haben eine überdurchschnittliche Ausbildungsbeteiligung, sie haben eine Beschäftigtenbindung durch den sehr engen persönlichen Kontakt, die oftmals über diejenige in großen Organisationen hinausgeht. Wir wissen, dass die immense Vorsicht im Umgang mit Corona und die daraus abgeleiteten Verbotsverfügungen mit dem Wissen von heute sicherlich an der einen oder anderen Stelle etwas übervorsichtig gewesen sind. Umso mehr ist es die staatliche Pflicht, Schäden für Selbstständige zu kompensieren. Zugleich ist uns aber auch ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Geld der Steuerzahler wichtig. Deshalb ist die Zahlung von öffentlichem Geld an die Einhaltung von Kriterien gebunden. Zu einem vollständigen Bild der Wahrheit gehört ebenso, dass es nicht wenige Zahlungsempfänger gibt, die sich Geldleistungen mit und ohne böse Absicht haben auszahlen lassen, für die die Voraussetzungen nicht immer vollständig gegeben waren. Im Interesse derer, die die milliardenschweren Hilfen finanzieren müssen – also der Steuerzahler – ist deshalb natürlich auch eine Überprüfung der Anspruchsberechtigung grundsätzlich geboten. (Beifall von der FDP) Landtag Es gilt hier, die richtige Verhältnismäßigkeit zwischen dem bürokratischen Aufwand, der Gerechtigkeit aus einer gesellschaftlichen Perspektive heraus und natürlich auch der Planungssicherheit bei den Empfängern zu wahren. Auch der Vertrauensschutz der Zahlungsempfänger spielt dabei eine wichtige Rolle. In einem Rechtsstaat sind diese Verfahren geregelt. Wenn man unterschiedliche Ansichten hat, wie man mit Zuwendungsbescheiden und den Rechtsfolgen umgeht, dann ist es legitim, dazu auch die Gerichte zu befragen und in Verfahren zu bemühen. Genau das ist geschehen. Zu möglichen Rückzahlungen der Coronasoforthilfen haben inzwischen gerichtliche Klärungen in Nordrhein-Westfalen stattgefunden. So hat beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Münster bereits im März 2023 fehlerhafte Bescheide im Einzelfall aufgehoben. Zugleich gibt das Planungssicherheit für das weitere Verfahren. Das Land bleibt nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts berechtigt, die den Empfängern letztlich zustehende Soforthilfe in Form von neu zu erlassenden Schlussbescheiden endgültig festzusetzen und die überzahlten Beträge zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Rechtskräftige Schlussbescheide, die bereits zurückgezahlt wurden, dürfen nach Auffassung des Gerichts bestehen bleiben und müssen keiner erneuten Prüfung unterzogen werden. Das Land hat dafür die Rückzahlungsfrist bis Ende November 2023 verlängert. Die Landesregierung hat im Jahr 2020 das Auszahlungs- und Rückzahlungsverfahren ausgestaltet; Kollege Franken hat gerade berichtet, was damals der Diskussionshintergrund war. Unser Ziel war es, in diesen sehr schwierigen Zeiten maximaler Verunsicherung schnell und unbürokratisch Betroffenen zu helfen. Das heißt, dass das damals bei der Vielzahl der Fälle weitestgehend ohne individuelle Prüfung automatisch erfolgt ist. Es war oberste Priorität, dafür zu sorgen, dass Hilfen schnell ankamen, damit Betriebe nicht in die Insolvenz gingen und die Strukturen nicht zusammenbrachen. Lieber konnte man später noch mal drauf gucken, ob auch alle Fördervoraussetzungen gegeben waren, aber erst einmal galt es, für Hilfen zu sorgen, um Betroffenen unter die Arme zu greifen, Familien von Selbstständigen zu stabilisieren und Menschen das Signal zu senden, dass der Staat weiterhin mit ihnen und ihrer Berufstätigkeit rechnet. (Beifall von der FDP) Deshalb befürworten wir dieses Vorgehen ausdrücklich und müssen im Folgenden natürlich auch die Konsequenzen für die Abrechnung tragen. Die Beträge, die über die tatsächliche Bedürftigkeit hinausgehen und die Fördertatbestände nicht umfassen, sind zurückzuzahlen. Es ist die logische Konse-30.11.2023 quenz in einem Förderverfahren, dass, wenn öffentliches Geld ausgegeben wird, auch die Kriterien eingehalten werden müssen. Alles andere wäre der großen Anzahl der Steuerzahler im Übrigen auch nicht zu vermitteln, wenn etwa im Nachhinein Kriterien, die Voraussetzung waren, zum Zeitpunkt der Auszahlung gar nicht mehr zur Anwendung kommen würden. Soforthilfe darf und soll einzig und allein für die Milderung von finanziellen Notlagen aufgrund der Coronapandemie verwendet werden. Das gilt für alle Empfänger der Soforthilfe. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster, das jetzt vorliegt, schafft in dieser Hinsicht Klarheit, zeigt zugleich gemachte Fehler auf, berücksichtigt aber auch die damalige Sonderlage mit all den damit verbundenen Unsicherheiten aufgrund des geringen Planungsvorlaufs und der Schnelligkeit der Entscheidung. Die Bestandskraft von Bescheiden ist notwendig, um eine funktionierende Verwaltung sicherzustellen. Die Bezirksregierungen wären aktuell aber auch völlig überlastet, sich jeden Einzelfall, der aktenmäßig längst erledigt ist, noch mal anzusehen. Insofern halten wir die Vorschläge dieses Antrags nicht für sachgerecht. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der FDP)
