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Rainer Schmeltzer

30.11.2023 Sitzungen 18/49

Das waren stolze 12 Sekunden, Herr Kollege. Weitere Wortmeldungen liegen mir jetzt nicht vor. Somit sind wir am Schluss der Aussprache angelangt. Wir kommen zur Abstimmung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrags Drucksache 18/6850 an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die abschließende Beratung und Abstimmung sollen dort in öffentlicher Sitzung erfolgen. Wer stimmt der Überweisungsempfehlung zu? – Das sind die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU, FDP und AfD. Wer stimmt dagegen? – Niemand. Wer enthält sich? – Niemand. Damit ist diese Überweisungsempfehlung angenommen. Wir kommen zu: Landtag 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 18/6883 erste Lesung Ich eröffne die Aussprache und erteile in Vertretung von Frau Ministerin Feller Frau Ministerin Gorißen das Wort. Bitte schön. Silke Gorißen, Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Der Lehrkräftemangel ist weiterhin eine der größten Herausforderungen für unsere Schulen. Um die Unterrichtsversorgung langfristig und flächendeckend sicherzustellen, braucht es auch im Bereich des Lehramtserwerbs geeignete Bedingungen zur Erfüllung des Lehrkräftebedarfs. Es ist nicht neu, dass es insbesondere bei der Lehrkräfteversorgung im Bereich der sonderpädagogischen Förderung Engpässe gibt. Schon im Jahr 2012 hat der Landtag diesen Engpässen mit § 20 Abs. 10 des Lehrerausbildungsgesetzes entgegengewirkt. Das Gesetz ermöglicht es seitdem Lehrerinnen und Lehrern, die Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung durch eine berufsbegleitende Ausbildung zu erwerben, wenn sie vorher bereits eine andere Lehramtsbefähigung erworben haben. Diese Regelung sollte vor allem kurzfristig dem Lehrkräftemangel entgegenkommen, während die damals gleichzeitig vorgenommene Erhöhung der Zahl der Studienanfängerplätze im Lehramt für sonderpädagogische Förderung als längerfristige Maßnahme dient. § 20 Abs. 10 Lehrerausbildungsgesetz war deshalb zunächst bis zum Jahr 2018 befristet. Im Jahr 2018 verlängerte der Landtag diese Regelung bis zum 31. Dezember 2023, und das aus gutem Grund. Denn wir müssen feststellen, dass der Bedarf an Lehrkräften mit dem Lehramt für sonderpädagogische Förderung trotz einer Erhöhung der Zahl der Studienplätze auch über das Jahr 2023 hinaus nicht mit grundständig ausgebildeten Lehrkräften gedeckt werden kann. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht daher vor, die in § 20 Abs. 10 Lehrerausbildungsgesetz enthaltene Befristung bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern. Im Jahr 2025 wird die Landesregierung dem Landtag über den Entwicklungsstand und die Qualität der Lehrerausbildung berichten. Dieser Bericht wird eine belastbare Grundlage für Maßnahmen bilden, die die Unterrichtsversorgung im Bereich der sonderpädagogischen Förderung langfristig sicherstellen werden. Bis dahin ist es jedoch wichtig, dass 30.11.2023 der Erwerb einer Lehramtserlaubnis Sonderpädagogik durch eine berufsbegleitende Ausbildung weiterhin möglich bleibt. – Vielen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)

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