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Klaus Esser

AfD 29.11.2023 Sitzungen 18/48

Als wir das vorliegende Gesetz zuletzt am 18. Oktober im Verkehrsausschuss debattiert haben, stimmten auch wir von der AfD diesem Vorhaben zu. Doch seit der Zäsur des Haushaltsurteils aus Karlsruhe vor zwei Wochen hat sich die finanzielle Situation drastisch verschlechtert. Der Bund muss völlig unerwartet jetzt duzende Milliarden Euro einsparen. Sehr wahrscheinlich werden hiervon auch Finanzzusagen des Bundes an die Länder betroffen sein. Vor diesem Hintergrund können wir dem Landtag vorliegenden Gesetzesvorschlag nicht mehr in Gänze zustimmen. Wir lehnten das Deutschlandticket bereits vor der Haushaltskrise ab. Hierfür sprechen drei wesentliche Gründe. Erstens ist das Deutschlandticket unfair. Denn die Landbevölkerung, die in der Regel keinen brauchbaren ÖPNV-Zugang hat, wird genauso zur Finanzierung des Tickets herangezogen wie die Stadtbevölkerung. Zweitens wird der ÖPNV durch das Deutschlandticket nicht aufgewertet, sondern abgewertet. Zum einen, weil durch das Ticket mehr Nachfrage in ein bereits völlig überlastetes Verkehrssystem gepresst wird. Zum anderen, weil kein zusätzliches Geld in Form von Investitionen in Personal oder Infrastruktur fließt, sondern weil es lediglich eine Nutzungssubvention darstellt. Drittens sind die Ausgaben für das Deutschlandticket nicht ordentlich durchgerechnet, weshalb in Zukunft mit gigantischen Kostenexplosionen zu rechnen ist. Bereits für 2023 und 2024 rechnete das Land NRW mit Zusatzkosten in Höhe von jeweils 560 Mio. Euro. Und eine Finanzbedarfsermittlung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr vom Herbst dieses Jahres rechnet mit weiteren unkalkulierbaren Kostenexplosionen von aktuell insgesamt 11 Mrd. Euro pro Jahr auf bis zu 31 Mrd. Euro pro Jahr. Die organisatorischen, kosmetischen und juristischen Änderungen an Nordrhein-Westfalens Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr wären akzeptabel gewesen. Doch inzwischen befürchten wir gigantische Zusatzkosten für NRW und neuerdings zusätzlich einen gewaltigen Entzug von Bundesfinanzmitteln, möglicherweise in Milliardenhöhe. Vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtslange und dem damit verbundenen Haushaltsloch müssen wir deshalb heute ein klares Veto einlegen. Wir begrüßen die Idee eines deutschlandweit einheitlichen Tarifes, fordern dafür aber eine kostendeckende Preisstrategie. Nach unseren Berechnungen müsste der Preis für das Deutschlandticket hierfür zwischen 150 und 200 Euro liegen. Nur so lassen sich notwendige Investitionen in Fahrzeuge, Gleisanlagen und Personal langfristig finanzieren, um einen pünktlichen, sicheren und zuverlässigen ÖPNV für alle garantieren – auch im ländlichen Raum. Wir fordern Sie daher auf, dass Gesetz doch noch zu stoppen und sich auf Bundesebene für die Abschaffung eines aus Steuermitteln subventionieren Deutschlandtickets einzusetzen. Die AfD stimmt für eine solide Finanzierung des Nahverkehrs und daher gegen diesen Antrag. 29.11.2023 Landtag Anlage 3 Zu TOP 7 – „Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, des Hochschulgesetzes, der Universitätsklinikum-Verordnung und des Gesetzes zur Umsetzung des Transplantationsgesetzes“ – zu Protokoll gegebene Reden Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Mit dem Mantelgesetz sollen das Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, das Hochschulgesetz sowie die Universitätsklinikum-Verordnung geändert werden und ein fehlerhafter Verweis im Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz korrigiert werden. Erstens. Als Lehre aus der Pandemie sollen Befugnisse des MAGS, die sich während der pandemischen Lage im Bereich des Infektionsschutzes aus dem bis Ende des Jahres 2022 befristeten Infektionsschutz- und Befugnisgesetz ergeben, zukunftssicher gesetzlich geregelt werden. Im Krankenhausgestaltungsgesetz soll nach dem Vorbild des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes das für Gesundheit zuständige Ministerium bei Ereignissen, die die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährden und infolge derer die gesundheitliche Versorgung in Krankenhäusern in Nordrhein-Westfalen ohne lenkende Maßnahmen nicht mehr sichergestellt werden kann, ermächtigt werden, Regelungen zur Steuerung der stationären Versorgungsangebote im Rahmen einer Rechtsverordnung zu erlassen. Durch die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann die jeweilige Landesregierung künftig flexibel auf Regelungsnotwendigkeiten in Krisensituationen in Nordrhein-Westfalen reagieren, um die stationäre Versorgung sicherzustellen, wenn diese aufgrund von Überlastung nicht mehr – wie im Regelfall – durch die Aufnahmeentscheidungen der einzelnen Krankenhäuser gewährleistet werden kann. Es handelt sich um Regelungen über folgende Bereiche: – die Schaffung zusätzlicher Behandlungskapazitäten, – die Verschiebung elektiver Eingriffe, – strukturelle Vorgaben zur Organisation von medizinischen Behandlungen, – die Aussetzung regionaler Planungskonzepte und die Änderung des Versorgungsauftrags eines Krankenhauses ohne Bindung an die Vorgaben und Verfahren. 29.11.2023 Hiermit werden die bisher nur für den Fall einer epidemischen Lage geregelten Verordnungsbefugnisse auch für andere Krisensituationen, die das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährden, vorgesehen. Ebenso wie im Fall der pandemischen Lage wird die Verordnungsermächtigung mit einem Parlamentsvorbehalt versehen, sodass der Souverän bei der Feststellung der Verordnungsnotwendigkeit das letzte Wort hat. Dies gilt auch für möglicherweise erforderlich werdende Ausgleichsregelungen des Landes im Falle von Erlösausfällen bei den Krankenhäusern. Mit der Regelung wird der Landesregierung eine grundsätzliche Handlungsfähigkeit im Falle von Krisenlagen eingeräumt, ohne jedoch die Möglichkeit zu haben, ohne den Souverän zu entscheiden. Zweitens. Durch die 2. Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes soll die flächendeckende Umsetzung des Krankenhausplans sichergestellt und vermieden werden, dass gleichzeitig Feststellungsbescheide nach neuem und altem Planungsrecht bestehen. Hierzu soll eingeführt werden, dass alle Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben. Bislang gilt dies ausschließlich für Rechtsbehelfe eines Dritten. Diese Änderung der Vorschrift ist notwendig, um eine einheitliche Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplans sicherzustellen. Hintergrund ist, dass zahlreiche regionale Planungskonzepte im Dissens vorgelegt worden sind. Ob dieser Dissens durch die nun folgenden Verhandlungen mit den Krankenhäusern durch das Land überall behoben werden kann, bleibt abzuwarten. Es ist wahrscheinlich, dass nicht überall Konsens hergestellt werden kann und die Krankenhäuser, die mit der Zuteilung der Leistungsgruppen nicht einverstanden sind, klagen werden. Dies könnte die Umsetzung des Krankenhausplans auf Jahre verzögern. Das Rechtsschutzbedürfnis der Kliniken wird gewahrt, da die Möglichkeit besteht, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. Die Diskussionen in den Ausschüssen haben gezeigt, dass dies so umsetzbar ist. Drittens. Darüber hinaus soll durch eine Ergänzung geregelt werden, dass die Gemeinden – wie sonst üblich bei der Investitionsförderung – nicht mit 40 Prozent an den ab dem Jahr 2023 für die Umsetzung des Krankenhausplans veranschlagten Haushaltsbeträgen beteiligt werden. Die vorgesehenen Änderungen des Hochschulgesetzes und der Universitätsklinikums-Verordnung setzen die gemeinsame Ressortverantwortung des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft und Landtag des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Bereich der Universitätskliniken um. Diese war in den Koalitionsverhandlungen und in dem entsprechenden Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 11. Juli 2022 vereinbart worden. Durch die Änderungen werden die Position und das Stimmrecht des MAGS in den Aufsichtsräten der Universitätskliniken denen des MKW angeglichen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Umsetzung der neuen Krankenhausplanung ist dies ein folgerichtiger und überfälliger Schritt und nicht zuletzt eine weitere wichtige Weichenstellung für eine nachhaltige Stärkung der stationären Versorgung in Nordrhein-Westfalen. Die Universitätskliniken in unserem Land sind nicht nur Leuchttürme für Wissenschaft und Forschung, sondern auch Maximalversorger und damit zentrale Säulen unserer Gesundheitsversorgung. Es freut mich, dass wir diesen Weg gemeinsam mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft einschlagen, da wir so den besonderen Herausforderungen Rechnung tragen und eine Krankenhausversorgung- bzw. planung „aus einem Guss“ sicherstellen. Nicht zuletzt wird mit dem vorliegenden Mantelgesetz ein fehlerhafter Verweis im Gesetz zur Umsetzung des Transplantationsgesetzes berichtigt.

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