Dr. Hartmut Beucker
Vermögensabschöpfung: Ein harmlos klingendes Wort, welches gefährlichen Kriminellen schlafund besitzlose Nächte bereiten könnte. Dabei liegt die Betonung auf „könnte“, denn das Mittel der Vermögensabschöpfung wird laut Berechnung des vorliegenden FDP-Antrags zu selten in NRW angewandt. Dabei ist die bundesdeutsche Rechtslage eindeutig: „Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine 29.11.2023 rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.“ So steht es im Strafgesetzbuch (§ 73 ff.). So erwartet es der aufrichtige Bürger. Aber: „So nicht“, denkt sich das Clanmitglied und bereichert sich Jahr für Jahr weiter. An dieser Stelle sind wir schon bei den Hauptbedenken gegen diesen Antrag: Er beschränkt sich auf Clankriminelle. Ein Sonderstrafrecht für diesen beschränkten Täterkreis, das soll, das darf es nicht geben. Also: So richtig dieser Antrag in Hinsicht auf Clankriminelle ist, so richtig ist er auch in Hinsicht auf jeden anderen Täter. Clankriminelle stechen jedoch in mancherlei Weise hervor. Über 6.500 Straftaten verübten Clanmitglieder vergangenes Jahr in unserem Bundesland. Das ist ein Anstieg von 20 Prozent gegenüber 2021 und auch ein Anstieg gegenüber der Zeit vor Corona. All diese Fakten sind bekannt und geistern regelmäßig durch die Presse. Ein Fakt, der dabei gerne unterschlagen wird, so auch im Antrag, ist die Herkunft der Kriminellen: Araber, Kurden, Libanesen und fahrende Völker. Mit Rauschgift, illegalem Glücksspiel und unversteuertem Tabak vergiften die Kriminellen seit Jahren die Bevölkerung. Die fremden Straftäter bereichern sich dabei nicht nur gerne am fremden Eigentum, sondern auch an fremden Staatsbürgerschaften. Oder wie es die NRW-Polizei formuliert: „Mitglieder eines türkisch-arabischen Clans können über diverse Staatsangehörigkeiten verfügen.“ Bei den über 6.500 Straftaten der Clanmitglieder im vergangenen Jahr erfolgte nur in 0,37 Prozent der Fälle eine Vermögensabschöpfung. Da es kein Geheimnis ist, dass die vielfältige Clankriminalität in erster Linie dazu dient, das Vermögen der vielfältigen Großfamilien zu bereichern, verwundert diese Zahl. Ebenso verwundert die Erklärung dieser Zahl durch den NRW-Justizminister. Denn laut Minister Limbach „dürften in der Regel bereits die rechtlichen Voraussetzungen für vermögenssichernde Maßnahmen fehlen.“ Wenn ein Minister der Justiz sich so vage und frei von Zahlen und Paragrafen ausdrückt, ist die Opposition als Kontrollinstanz gefragt. Schauen wir also gemeinsam in das letzte Lagebild Clankriminalität der NRW-Polizei: Dort erfahren wir auf Seite 13, dass Vermögens- und Fälschungsdelikte knapp 15 Prozent der Clankriminalität ausmachen, vergleichbar häufig sind auch die Diebstahlsdelikte vertreten. Auf Seite 24 im Bericht erfahren wir dann allerdings auch, warum vergangenes Jahr so wenig Vermögen abgeschöpft wurde. Ich zitiere: „Da die Landtag vermögenssichernden Maßnahmen bei einem Großteil der in 2022 bearbeiteten Verfahren bereits in den Vorjahren erfolgt und abgeschlossen sind, fließen sie nicht in die Statistik dieses Berichtsjahres mit ein. So ist die Reduzierung der Gesamtsumme der Vermögensabschöpfung auch durch den Fortgang der Verfahren bedingt.“ Diese Aussage entkräftet ein Kernargument im FDP-Antrag und macht ihn angreifbar. Im Jahre 2021 fand sogar eine um 300 Prozent höhere Vermögensabschöpfung im Vergleich zu 2022 statt. Genauso wenig wie die hohe Abschöpfung von 2021 der Verdienst von Herrn Ex-Minister Biesenbach ist, stehen die aktuellen Abschöpfungen in einem direkten Zusammenhang mit Herrn Minister Limbach. Die Erwähnung seines Namens im FDP-Antragstitel ist daher fragwürdig. Gleichwohl kann es von Vorteil sein, wie im Antrag gefordert, die Organisation der Vermögensabschöpfungsmaßnahmen grundlegend zu überprüfen und digital zu erfassen. Denn wir müssen es diesen über 4.000 Clanverbrechern so schwer wie möglich machen. Die Vermögensabschöpfung ist dabei nur ein kleineres Instrument. Das zentrale Instrument zur Bekämpfung von Clankriminalität ist die Formel achtmal 380: Achtmal den Airbus A 380 von Düsseldorf aus Richtung Ausland abheben lassen und wir brauchen nicht mehr abzuschöpfen. Denn wo immer es rechtlich möglich ist, gehören diese Clankriminellen aus dem Land geworfen und nie wieder hereingelassen. Aber meine Damen und Herren, das wissen wir alle: Der vollbesetzte Abschiebeflieger hebt nur mit einer Partei ab, der Alternative für Deutschland. 29.11.2023 Landtag Anlage 2 Zu TOP 6 – „Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen“ – zu Protokoll gegebene Reden Oliver Krischer, Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr: Das Deutschlandticket ist – und bleibt hoffentlich – ein großer Erfolg. Die Einführung des Deutschlandtickets hat aber auch Auswirkungen auf das bisherige Tarif- und Finanzierungsgefüge des öffentlichen Personennahverkehrs. Aus diesem Grund hat die Landesregierung den vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des ÖPNVG eingebracht um einige notwendige Änderungen vorzunehmen. So sind die bislang ausgegebenen Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr teurer als das Deutschlandticket. Daher hat die Landesregierung gemeinsam mit den Branchen- und den kommunalen Spitzenverbänden ein Modell erarbeitet, das Schülerinnen und Schülern einen vergünstigten Zugang zum Deutschlandticket ermöglicht. Das bedeutet aber auch, dass die bisherigen Fahrausweise des Ausbildungsverkehrs nicht mehr verkauft werden. Die Ausbildungsverkehr-Pauschale des Landes wird für die Unternehmen anhand der Fahrgeldeinnahmen im Ausbildungsverkehr bestimmt. Dafür müssen die Preise der verkauften Tickets um mehr als 20 Prozent reduziert sein. Daher sollen die Regelungen zur Ausbildungsverkehr-Pauschale für eine Übergangszeit so angepasst werden, dass den Verkehrsunternehmen auch weiterhin das bisher zur Verfügung gestellte Geld ausgezahlt wird. Ansonsten würde bei den Verkehrsunternehmen eine Ausgleichslücke in der Höhe der bisher gezahlten Ausbildungsverkehr-Pauschale entstehen. Daneben sehen die Regelungen für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs in Nordrhein-Westfalen eine Hinwirkungspflicht auf Gemeinschaftstarife vor, nicht jedoch in Bezug auf das Deutschlandticket. Um einen effektiven Anreiz zur Anwendung des Deutschlandtickets zu schaffen und die teilweise vorgetragenen Bedenken, sich nicht an bundesweiten Tarifen beteiligen zu dürfen, auszuräumen, werden daher die Regelungen zu den Hinwirkungspflichten der Zweckverbände um eine Hinwirkungspflicht auf bundesweite Tarife ergänzt. Daneben bestanden weitere Handlungserfordernisse. Zum einen aus der Aufnahme des Grunderneuerungstatbestands und der Förderung von Barrierefreiheitsmaßnahmen in das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz des Bundes (GVFG) im Rahmen der letzten Novelle im Jahr 2020: Die 29.11.2023 Novellierung des GVFG vor beinahe drei Jahren hat zu einem Widerspruch in den Regelungen des ÖPNVG NRW zur Bedarfsplanpflicht im Zusammenhang mit Maßnahmen der Grunderneuerung und der Modernisierung von Bahnhöfen und Umsteigeanlagen geführt. Dieser Widerspruch wird bislang nur durch die Auslegung des gesetzgeberischen Willens aufgelöst. Der Widerspruch wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf dergestalt beseitigt, dass eine Bedarfsplanpflicht für derartige Maßnahmen auch dann nicht besteht, wenn sie aus Mitteln des GVFG-Bundesprogramms gefördert werden. Zum anderen wird in § 12 Absatz 6 klargestellt, dass die Zweckverbände auch zurück erhaltene Mittel für 18 weitere Monate verwenden können. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Mittel wie vorgesehen regional eingesetzt werden. Die bisherige Formulierung war insofern auslegungsbedürftig. Ich freue mich, dass diese von uns gesehen Notwendigkeiten zur Änderung des ÖPNVG auch vom zuständigen Verkehrsausschuss geteilt wurden und dieser daher den Gesetzentwurf einstimmig angenommen hat.
