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Markus Wagner

AfD 25.10.2023 Sitzungen 18/45

Wie wir bereits übereinstimmend im Innenausschuss festgestellt haben, gibt es zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Öffentlich Landtag bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure keinen Aussprache- und Änderungsbedarf. Wir stimmen zu. 25.10.2023 Landtag Anlage 3 Zu TOP 20 – „Gesetz zur Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Sozialgesetzbuches 14. Buch und zur Änderung verschiedener Landesausführungsgesetze im Sozialrecht“ – zu Protokoll gegebene Reden Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Am 1. Januar 2024 tritt mit dem Sozialgesetzbuch XIV ein neues Soziales Entschädigungsrecht in Kraft. Dieses Gesetz bringt einige beachtliche Verbesserungen für alle, die z. B. als Folge einer Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben und auf Hilfe und Entschädigung angewiesen sind. Mit dem nun vorliegenden Ausführungsgesetz stellen wir sicher, dass auch die Menschen in Nordrhein-Westfalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt an den Erleichterungen und Verbesserungen im Sozialen Entschädigungsrecht teilhaben können. So werden mit dieser Reform die Entschädigungszahlungen für Betroffene wesentlich erhöht. Mit den sogenannten „Schnellen Hilfen“ erhalten vor allem Opfer einer Straf- oder Gewalttat, die mit psychischen Folgen zu kämpfen haben, sehr rasch Zugang zur Therapie. Erstmals erhalten außerdem Opfer von psychischer Gewalt (z.B. Opfer von schwerem Stalking und von Menschenhandel) ebenso wie Menschen, die im Zusammenhang mit einer Straftat einen Schockschaden erlitten haben, einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung. Schließlich geht es auch darum, den Zugang zu den Leistungen der Sozialen Entschädigung zu erleichtern. Alles in allem trägt das Soziale Entschädigungsrecht damit den Interessenlagen und der Lebenssituation der Antragssteller – und vor allem bei Opfern von Gewalttaten halte ich das für sehr wichtig – stärker als bisher Rechnung. All das sind wichtige Verbesserungen, die mir auch persönlich am Herzen liegen, und deshalb ist das Sozialgesetzbuch XIV ein Fortschritt. Menschen, die Opfer einer Gewalttat geworden sind, schneller, besser und effektiver zur Seite zu stehen, das ist das Ziel des neuen SGB XIV. Diese positive Entwicklung auch in Nordrhein-Westfalen schnellstmöglich umsetzen – dafür schafft das AG SGB XIV die landesrechtlichen Voraussetzungen. Mit der Durchführung des neuen Rechts werden weiterhin die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe beauftragt sein. Wir setzen damit die im Jahr 2008 erfolgte Übertragung der Auf-25.10.2023 gaben der Sozialen Entschädigung an die Landschaftsverbände fort. Ich bin froh darüber, dass Menschen, die Opfer einer Gewalttat geworden sind oder einen Impfschaden erlitten haben, bei den Landschaftsverbänden von erfahrenen, kompetenten und engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern begleitet werden und ein professionell aufgestelltes Fallmanagement vorfinden. Darauf bauen wir auch in Zukunft. Als Landesregierung werden wir den Wandel, der mit dem neuen Sozialen Entschädigungsrecht verbunden ist, aktiv begleiten. Wir werden sehr darauf achten, dass die Antragsberechtigten schnell die gesetzlich vorgesehene Hilfe erhalten. Dass dies mitunter auch mühsam und langwierig ist, dass dabei nicht jedem Anliegen entsprochen werden, nicht jede als wichtig angesehene Form der Unterstützung geleistet, nicht jede Hoffnung auf Entschädigung – auch nicht der Höhe nach – erfüllt werden kann, dass es also auch Enttäuschung mancher Antragsteller geben wird, das wird auch in Zukunft vorkommen. Meine Zusage an alle Betroffenen ist aber: Die Perspektive der Betroffenen, die Notlage der Geschädigten und die Frage „Wie können wir im Rahmen des Entschädigungsrechts bestmöglich helfen?“ werden noch stärker als bislang der Leitgedanke für den Umgang mit den Antragstellenden und für die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen nach dem SGB XIV in Nordrhein-Westfalen sein. Für die Übertragung der Aufgaben nach dem neuen SGB XIV war auch ein umfassendes Verfahren zur Kostenfolgenabschätzung nach dem Konnexitätsausführungsgesetz erforderlich. Denn viele Aufgaben wurden deutlich verändert, andere sind komplett neu. Dieses Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt und so werden die den Landschaftsverbänden künftig zu erstattenden Beträge ebenso wie das Verfahren zur weiteren Überprüfung der Belastungen bereits mit dem Gesamtgesetz festgesetzt. Im Gegenzug fallen die Erstattungen weg, die das Land den Landschaftsverbänden seit der Auflösung der Versorgungsverwaltung für diese Aufgaben geleistet hatte. Im Ergebnis erhöhen sich die Erstattungen. Besonders positiv ist dabei, dieses komplexe Verfahren wirklich in enger und vertrauensvoller Abstimmung mit den Landschaftsverbänden und den kommunalen Spitzenverbänden umgesetzt wurde. Das wurden von der kommunalen Seite ausdrücklich gelobt. In diesem Kontext haben wir auch über weitere Gesetze gesprochen, bei denen Konnexitätsfragen bisher nicht abschließend geklärt wurden. Mein fester Wille ist, dass wir diese Fragen gerade in einer sowohl für das Land wie für die Kom-Landtag munen sehr schwierigen Haushaltslage vertrauensvoll und konstruktiv klären. Um dies zu ermöglichen, haben wir in das Gesamtgesetz noch Regelungen für drei weitere Gesetzesbereiche aufgenommen: Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes auf Landesebene, das geänderte Landesbetreuungsgesetz und das geänderte Wohnund Teilhabegesetz. Dabei setzen wir Vorschläge um, die wir in partnerschaftlicher und vertrauensvoller Abstimmung mit der kommunalen Familie entwickelt haben. Für den Bereich der landesrechtlichen Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes haben wir eine konkrete Verfahrensregelung für den Fall aufgenommen, dass bei den noch laufenden Evaluationsverfahren konnexitätsrelevante Belastungen festgestellt werden. Diese weisen unsere Verfahren bisher nicht nach und vor allem wäre – wenn solche Belastungen entstehen – auch vorrangig der Bund zum Ausgleich verpflichtet, weil er bei der Einführung des BTHG allen Beteiligten eine Kostenneutralität zugesagt hat. Wenn sich aber herausstellt, dass zumindest ein Teil der erheblichen Kostensteigerungen im Bereich der Eingliederungshilfe durch das BTHG verursacht werden, müssen die Kommunen hierfür einen Ausgleich erhalten. Mit der Änderung wollen wir bewusst auch noch einmal ein Zeichen setzen, dass das Land sich der Verpflichtungen des Konnexitätsgrundsatzes hier bewusst ist. Bei den beiden anderen Gesetzen – dem Landesbetreuungsgesetz und dem WTG – sind jeweils zum Jahresbeginn Änderungen in Kraft getreten, deren mögliche Kostenfolgen beim Landesbetreuungsgesetz in einem gesondert geregelten Verfahren ermittelt werden, während beim WTG ohnehin 2025 eine erneute Überprüfung wesentlicher Belastungen der Kommunen vorgesehen ist. Das Problem ist hier, dass die Kommunen eigentlich auf den Abschluss dieser Verfahren nicht warten können und stattdessen bis zum Jahresende Verfassungsbeschwerde erheben müssten, wenn sie ihren einzigen Rechtsschutz bei möglichen konnexitätsrelevanten Belastungen nicht verlieren wollen. Denn hierzu gibt es nur die Kommunalverfassungsbeschwerde mit einer Frist bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten. Diese Regelung führte in der Vergangenheit schon zu überflüssigen und kostenträchtigen gerichtlichen Verfahren. Deshalb verlängern wir im WTG und im Betreuungsgesetz ausnahmsweise die Fristen zur Erhebung von entsprechenden Verfassungsbeschwerden. Gemeinsam mit den Kommunen vermeiden wir damit zum jetzigen Zeitpunkt aufwendige Gerichtsverfahren, die uns alle nur Energie, Zeit und Geld kosten würden. 25.10.2023 Stattdessen wollen wir auch hier die Konnexitätsfragen gründlich, konstruktiv und im Konsens beantworten, wie uns das beim Ausführunsgesetz zum SGB IXV gelungen ist.

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