Dr. Marcus Optendrenk
Frau Präsidentin, ich würde dem Abgeordneten Wedel gerne genauso antworten, wie ich es am Anfang schon dreimal getan habe, dass ich auf die Kombination der entsprechenden Rechtsgrundlagen und tatsächlichen Verhältnisse verweise, die wir in diesem Zusammenhang haben. Ich verweise nicht nur auf den Vertrag von 1957, ich verweise auch darauf, dass wir ein staatliches Veranstaltungsmonopol haben, dass der Glücksspielstaatsvertrag exakt das vorsieht und dass deshalb eine Förderbank des Landes – und dies ist nach der Aufspaltung und der Verständigung II mit der EU exakt die NRW.BANK – dies im Interesse des Landes Nordrhein-Westfalen tut. Denn sie gehört zu 100 % dem Land Nordrhein-Westfalen und ist aus historischen Gründen die Stelle, an der diese Konstruktion WestLotto OHG gehalten worden ist. Es ist im Zusammenhang mit der Aufspaltung in WestLB AG und NRW.BANK an dieser Rechtsstruktur nichts verändert worden, und insofern ist sie fortgeschrieben worden, weil man alles das, was nicht dem Wettbewerbsrecht unterliegen sollte, aus der WestLB AG heraushalten musste. Es ist sicherlich auch unter dem Gesichtspunkt der Suchtprävention und des Kanalisierungsauftrags des Glücksspielstaatsvertrags eine kluge Entscheidung gewesen, das zunächst in der Förderbank zu halten. Historisch ist es aber auch so, dass die NRW.BANK, wie Sie wissen, ein großes Interesse daran hatte, diese Beteiligungen nicht mehr weiterzuführen, weil es um das Thema „Nachhaltigkeitsberichterstattung und Reputationsrisiko“ ging. Insofern haben wir an der Stelle etwas in die BVG übernommen, was vorher aus historischen Gründen in der NRW.BANK gelegen hat. Daher ist es durchaus nachvollziehbar, dass wir uns Gedanken darüber machen, was daraus folgt. 25.10.2023 Ein nachträgliches Konstruieren wäre es nur dann, wenn wir 1957 und 2002 jeweils eine andere Situation gehabt hätten.
