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Dr. Marcus Optendrenk

25.10.2023 Sitzungen 18/45

Herzlichen Dank. – Frau Präsidentin! Gerne knüpfe ich an Ihre Vorbemerkung an und verweise darauf, dass wir in der Tat mit einem Schreiben, das bei uns am 27. September 2023 unterzeichnet und, wie Sie beschrieben haben, dann auch dem Landtag vorgelegt worden ist, die ausstehenden Fragen aus der Plenarbefassung vom 20. September 2023 beantwortet haben, einschließlich insbesondere der erbetenen Auskünfte über die Jahresabschlüsse der NRW.BANK 2002 bis 2022 in Bezug auf die Entnahmen der NRW.BANK bei WestLotto, die Ergebnisabführung der Nordwestlotto und auch die Ausschüttung der WestEvent GmbH & Co. KG an die NRW.BANK. Ich könnte natürlich diese Zahlen alle noch einmal vortragen. Da sie Ihnen aber als Vorlage vorliegen, versuche ich jetzt einfach einmal zu unterstellen, dass es nicht sinnvoll ist, die Beantwortung dadurch zu verlängern. Die Beteiligungserträge der NRW.BANK addieren sich auf insgesamt 155 Millionen Euro; auch das haben wir am 20. September 2023 bereits besprochen. Ergänzend zu den Summen, die wir damals schon thematisiert haben, gehörten dazu noch 141,3 Millionen Euro aus den über den Buchwert hinausgehenden Erträgen aus der Veräußerung der Westspiel, sodass wir auf 296,3 Millionen Euro kamen. Ausschüttungen und Entnahmen sowie Ergebnisabführungen aus der WestLotto-Gruppe sind wie die bei der WestLotto thesaurierten Ergebnisse von der NRW.BANK, seit sie ertragsteuerbefreite Förderbank ist, in Betrieben gewerblicher Art der gebotenen Ertragsbesteuerung unterworfen worden. Der verbleibende Betrag ist in den jeweiligen Jahren über die Gewinn- und Verlustrechnung der NRW.BANK in ihre Vorsorgereserven und in ihr Eigenkapital eingeflossen. Die Erträge aus den Glücksspielbeteiligungen sind dort keinem gesonderten Posten zugeordnet wor-25.10.2023 den, sondern wie alle anderen Erträge und Aufwendungen in das Betriebsergebnis der Bank geflossen. Im Rahmen der Ergebnisverwendung, insbesondere Risikovorsorge und Vorsorgereserven, wurde keine weitere Differenzierung vorgenommen. Dazu bestand auch kein Anlass. Es hat seinerzeit vor allen Dingen historische Gründe gehabt, warum das so war. Ich habe mich noch einmal ein bisschen damit beschäftigt, was die historischen Gründe waren, weil sich ja insbesondere in der letzten Fragestunde die Frage ergeben hat, ob es sich um ein Verhältnis besonderer Art handelt. Damals habe ich darauf verwiesen, dass es sich um ein quasi treuhänderisches Verhältnis zwischen der NRW.BANK und dem Land Nordrhein-Westfalen aus historischen Gründen gehandelt habe. Wenn Sie das noch einmal nachvollziehen wollen: Es gibt es einen Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den damaligen Finanzminister, und der Rheinischen Girozentrale und Provinzial Bank in Düsseldorf sowie der Landesbank für Westfalen Girozentrale in Münster aus dem Jahre 1957, unterzeichnet für das Land Nordrhein-Westfalen von einem meiner Vorgänger, dem durchaus bekannten FDP-Finanzminister Willi Weyer. Darin stehen im Grunde die maßgeblichen Regelungen, nach denen das alles abzuwickeln ist. Insbesondere ist dort auch dargestellt, unter welchen Rahmenbedingungen vor der Fusion 1969 die damaligen beiden Girozentralen das Lottogeschäft abzuwickeln hatten. Da gab es zum Beispiel einen Lotteriebeirat, an dem auch der Finanzminister beteiligt war. Als die WestLB Girozentrale 2002 ohne Rechtsbrüche in die WestLB AG und die NRW.BANK aufgespalten wurde, gab es eine Weiterführung dieses seit Jahrzehnten betriebenen Geschäftes und der Art und Weise der Geschäftsführung und der Verbuchung. Das Verständnis von NRW.BANK und Land, dass es sich um ein quasi treuhänderisches Verhältnis handelt, kann man auch daran ersehen, dass es bei der NRW.BANK immer eine Zuordnung zu einem Portfolio „Beteiligungen im öffentlichen Interesse“ gegeben hat. Im Rahmen der Segmentberichterstattung der NRW.BANK als Förderbank des Landes ist das eben nicht dem Fördergeschäft zugeordnet worden, sondern dem Segment „Stäbe und Dienste“. Dieses Verständnis hat historische Gründe – die ich auch schon dargestellt habe – und folgt dem Auftrag aus dem Glücksspielstaatsvertrag, laut dem insbesondere das Veranstalten von großen Lotterien eine staatliche Aufgabe mit einem staatlichen Veranstaltungsmonopol ist. Lassen Sie mich anschließend noch sagen: Zusammen mit der NRW.BANK erarbeiten wir einen Weg dazu, in welcher Form die Übertragung der dargestellten Beträge von der NRW.BANK auf das Land am besten gelingen kann. Landtag Dies steht aber – und das habe ich auch beim letzten Mal sowie in der Klausurtagung des Haushalts- und Finanzausschusses schon gesagt – unter dem Vorbehalt, dass der Landtag als Haushaltsgesetzgeber den vom Finanzministerium vorgelegten und vom Kabinett verabschiedeten Haushaltsentwurf einschließlich des hier diskutierten Ansatzes auch tatsächlich so verabschiedet. Erst dann kann die Übertragung des dargestellten Betrages auf das Land abschließend beraten und beschlossen werden. Hierzu gehören dann möglicherweise auch notwendige Gremienbeschlüsse aufseiten der Bank, die dann im Jahr 2024 zu treffen sein werden und eben nicht zum jetzigen Zeitpunkt. Das gebietet auch der Respekt vor dem Landtag als Haushaltsgesetzgeber.

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