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Dr. Hartmut Beucker

AfD 21.09.2023 Sitzungen 18/43

Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Damen! Geehrte Herren! Die Landesbeauftragte für Datenschutz hat es in ihrem Bericht für das Jahr 2022 deutlich formuliert. Bei der Kontrolle von Verfahrensrückmeldungen in Strafsachen wurden Defizite festgestellt. Diese betreffen einerseits die Rückmeldungen von Verfahrensausgängen durch die Staatsanwaltschaft und andererseits den Umgang der zuständigen Polizeibehörde mit diesen Rückmeldungen. Dabei ist die Sache doch eindeutig: Sofern die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass schon kein Anfangsverdacht vorgelegen hat oder die betroffene Person die ihr vorgeworfene Tat erwiesenermaßen nicht begangen hat, darf eine Fortspeicherung nicht weiter erfolgen. Die Daten müssen gelöscht werden. Die Nichtlöschung von Daten fordert unser Verständnis von Datenschutz und Grundrechten grundlegend heraus. Der Schutz personenbezogener Daten ist sowohl rechtliche Verpflichtung wie auch ethisches Gebot und zentraler Bestandteil unserer Demokratie. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen betont, wie wichtig es ist, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren. In der Anhörung zu diesem Antrag wiesen die Sachverständigen zu Recht auf die Rechtslage hin. Wenn Daten von Bürgern, die eigentlich gelöscht werden müssten, weiterhin gespeichert werden, stellt das einen nicht gerechtfertigten Grundrechtseingriff dar. Dies bedroht nicht nur die Privatsphäre unserer Bürger, sondern untergräbt auch das Vertrauen in unsere staatlichen Institutionen. Die Frage, ob die Erlasse des Justizministeriums ausreichen, um die Löschung von nicht zu speichernden Daten sicherzustellen, wurde in der Anhörung ebenfalls aufgeworfen. Die Antwort war klar: Nein, das reicht nicht. Diese Erlasse sind lediglich Appelle an die datenverarbeitenden Stellen, auf Datenschutz zu achten. Sie können nicht sichern, dass die Löschung tatsächlich erfolgt. Zu denken wäre angesichts dessen etwa an eine technische Lösung mit automatisierten Prozessen für die Löschung von Daten. Ein weiteres Thema, das in der Anhörung angesprochen wurde, ist die Frage, ob wir ein spezielles Datenverarbeitungsgesetz benötigen, das die Rechte Landtag auf Löschung definiert und Löschfristen gesetzlich verankert. Wir müssen klarstellen, dass das Recht auf Löschung personenbezogener Daten bereits aus dem Grundgesetz abzuleiten ist. Nicht die Löschung braucht zur Rechtfertigung ein Gesetz, die Weiterspeicherung von Daten ist der rechtfertigungsbedürftige Akt. Der Kernwert unserer modernen Datengesellschaft ist der Schutz der informationellen Selbstbestimmung. Wir müssen sicherstellen, dass sich unsere Bürger darauf verlassen können, dass ihre Daten geschützt und die Regeln und die Gesetze für den Datenschutz eingehalten werden – aber doch nicht mit noch mehr Gesetzen und Behörden. Es geht doch um pure Selbstverständlichkeiten, nämlich um die Rechtmäßigkeit der Verwaltung. Wenn wir anfangen wollen, mit neuen Gesetzen und Überwachungs- und Meldestellen die Rechtmäßigkeit jeder Verwaltungstätigkeit zu überwachen und nochmals extra festzulegen, dann kommen wir aus dem Regeldschungel nicht mehr heraus. Gestern wollte die FDP Bürokratie abbauen, jetzt will dieselbe Fraktion neue Gesetze und eine neue Zentralstelle. Wenn mich nicht ein gutes Jahr hier im Landtag schon recht abgebrüht gemacht hätte, müsste mich diese quasi Bewusstseinsspaltung ein wenig erschüttern. Eine gerechte Gesellschaft ist immer auch frei von überbordender Regelungswut. Dafür steht die FDP aber anscheinend nicht. Der Überweisung des Antrags an den Ausschuss stimmen wir natürlich zu. – Vielen Dank. (Beifall von der AfD)

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