Markus Wagner
Herzlichen Dank, Herr Präsident. – Frau Kollegin, Sie haben gerade Art. 16a Grundgesetz angeführt. Dann wollen wir der Vollständigkeit halber einmal sagen, was der Art. 16a Grundgesetz überhaupt besagt. Er besagt nämlich in Abs. 1: Landtag „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ Er besagt in Abs. 2: „Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“ Das sind alle Länder, die uns umgeben. Wir sind umgeben von sicheren Drittstaaten. Das wissen Sie sicherlich. Sie wissen wahrscheinlich auch, dass schätzungsweise weit über 90 % derjenigen, die zu uns strömen, aus diesen sicheren Drittstatten kommen und eben keinen Anspruch auf Asyl gemäß Art. 16a Grundgesetz haben. Das wollte ich nur noch einmal klarstellen. (Beifall von der AfD)
