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Sebastian Haug

CDU 20.09.2023 Sitzungen 18/42

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich dachte, wenn ich schon mal am Geburtstag hier bin, kann ich auch gleich reden. – Worum geht es bei dem Gesetz mit dem etwas sperrigen Titel, das heute in den Landtag eingebracht wird? Der Minister hat es gerade ausgeführt: Es geht um sachlich notwendige Änderungen des Krankenhausgestaltungsgesetzes, um eine juristisch folgerichtige Änderung des Hochschulgesetzes und der Universitätsklinikum-Verordnung und um gesetzestechnisch erforderliche redaktionelle Änderungen in zwei Gesetzen. Die Coronapandemie hat gezeigt, dass gesundheitspolitische Ausnahme- und extreme Krisensituationen zu einer erheblichen Belastung, unter Umständen zu Landtag einer Überlastung unserer Krankenhäuser führen können und dass der Staat dann die Möglichkeit haben muss, regelnd einzugreifen, um die Inanspruchnahme der stationären Versorgung zu koordinieren. Das Infektionsschutz- und Befugnisgesetz NRW hatte daher dem MAGS Regelungsbefugnisse zur Steuerung der Patientenströme per Rechtsverordnung eingeräumt. Dieses Gesetz ist aber am 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten. Durch die jetzt vorgesehene Ergänzung des Krankenhausgestaltungsgesetzes hat das MAGS nun grundsätzlich die Möglichkeit, bei unvorhergesehenen, nicht kalkulierbaren Ereignissen, bei denen mit einer großen Anzahl von verletzten oder erkrankten Personen zu rechnen und die stationäre Versorgung der Bevölkerung gefährdet ist, per Rechtsverordnung einzugreifen, um den Zugang zu Krankenhäusern bedarfsgerecht zu steuern. Eine solche Rechtsverordnung steht auch wieder unter Parlamentsvorbehalt; wir müssen also zustimmen. Die Gesetzesänderung regelt die Befugnisse des MAGS, zukünftig rechtssicher in solchen Ausnahmeund Krisensituationen flexibel reagieren zu können, um die stationäre Versorgung in unserem Land zu garantieren, wenn die Aufnahmeentscheidung der einzelnen Krankenhäuser nicht mehr allein entscheidend sein kann. Einer Überlastung einzelner oder aller Krankenhäuser kann so zentral entgegengewirkt und ein möglicher Kollaps des Systems vermieden werden. Der neu gefasste § 16 Abs. 5 des Krankenhausgestaltungsgesetzes sorgt für einheitliche Verfahrensweisen bei Rechtsbehelfen gegen Feststellungsbescheide. Die geplante Ergänzung von § 17 des Gesetzes führt dazu, dass die Kommunen sich bei der Umsetzung des Krankenhausplans 2022 nicht mit 40 % an der geplanten Landesförderung beteiligen müssen, anders als bei den sonstigen Landeszuschüssen für Investitionskosten. Der Krankenhausplan 2022 sieht 2,5 Milliarden Euro Landesinvestitionen vor. Wir hätten hier also hypothetisch von 1 Milliarde Euro Komplementärmitteln der Kommunen gesprochen. Sie werden durch diese Regelung vermieden. Die Änderungen im Hochschulgesetz und in der Universitätsklinikum-Verordnung schließlich folgen unmittelbar daraus, dass das Aufgabengebiet der Universitätskliniken, soweit deren Tätigkeit in der Gesundheitsversorgung betroffen ist, in die Ressortzuständigkeit des MAGS übergegangen ist. Diese neue Zuständigkeit muss sich auch in der Besetzung der Aufsichtsräte für die Universitätskliniken und der Stimmrechtsverteilung widerspiegeln. Der Rest sind, wie gesagt, gesetzestechnisch erforderliche redaktionelle Änderungen. 20.09.2023 Meine Damen und Herren, der wesentliche Teil des heute in den Landtag eingebrachten Regelungspakets ist eine sachlich absolut notwendige Autorisierung des MAGS, bei Epidemien oder vergleichbaren Extremlagen regelnd eingreifen zu können, um die stationäre Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicherzustellen und das Funktionieren des Gesamtsystems zu garantieren. Die CDU-Fraktion begrüßt daher den vorgelegten Gesetzentwurf, stimmt der Überweisung in die Fachausschüsse selbstverständlich zu und wird ihn dort weiter konstruktiv begleiten. – Herzlichen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)

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