Dr. Marcus Optendrenk
Das ist deshalb der Fall – das hatte ich in der ersten, einleitenden Antwort bereits gesagt –, weil bei der Aufspaltung von WestLB und NRW.BANK im Jahr 20.09.2023 2002 geregelt worden ist, dass die NRW.BANK die Glücksspielbeteiligungen WestLotto und WESTSPIEL quasi treuhänderisch für das Land hält. Aus dieser treuhänderischen Haltung heraus ergibt sich dann, dass es eben nicht ein normales Geschäftsmodell, zum Beispiel Erträge aus Kapital, ist, was dem Ausschüttungsverbot nach der Satzung unterliegt, sondern es sich um etwas handelt, was wir aus einem anormalen Geschäftsverhältnis – sprich: Treuhänderschaft – erhalten können. Deshalb ist das Ausschüttungsverbot der Satzung der NRW.BANK hier nicht tangiert.
