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Dr. Marcus Optendrenk

20.09.2023 Sitzungen 18/42

Ich habe eben, glaube ich, in der Antwort auf die Frage, die Sie schriftlich eingereicht haben, schon sehr deutlich dargestellt, dass es sich dabei um die Verwaltung treuhänderischer Art für das Land Nordrhein-Westfalen seit 2002 durch die NRW.BANK handelt. Da die NRW.BANK in der Gewährträgerschaft des Landes ist, geht es hier deshalb auch nicht um eine Zuordnung zur BVG. Die Gewährträgerschaft liegt beim Land Nordrhein-Westfalen. Deshalb ist die Ausschüttung auch nicht in die BVG, sondern in den Landeshaushalt vorgesehen.

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