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Dr. Marcus Optendrenk

23.08.2023 Sitzungen 18/39

Danke schön. – Ich glaube, jede Finanzverwaltung in Deutschland ist gut beraten, die Rechtsanwendung nach Recht und Gesetz vorzunehmen. Es gibt die Möglichkeit, unterschiedliche Abwägungen vorzunehmen, was man im Rahmen des Rechtlichen gerne möglich machen möchte oder plausibel findet. Die Kollegin hat sich im April für einen anderen Weg entschieden. Viele andere haben das nicht gemacht. Wir befinden uns mit dem Verfahren, wie wir es durchführen, im Geleitzug der allermeisten Bundesländer. Daher brauche ich das auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Rechtmäßigkeit, sondern möglicherweise eher nur unter dem Gesichtspunkt von Zweckmäßigkeit zu machen. Wir haben uns für den Weg entschieden, der rechtlich sehr klar ist und dazu führt, dass die Menschen, die ihr Recht wahrnehmen wollen, Klage erheben können. Wir haben jedoch Bescheide erlassen, die irgendwann zu einer Rechtsicherheit führen. Deshalb ist es, glaube ich, auch für die Finanzverwaltung und für die Bürgerinnen und Bürger der klarste Weg. 23.08.2023 Es ist insofern also eine Zweckmäßigkeitsabwägung, die die Kollegin angesprochen hat. Wir haben allerdings keine Zweifel daran, dass unser Verfahren das rechtmäßige und das richtige ist. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)

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