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Ralf Witzel

FDP 23.08.2023 Sitzungen 18/39

Vielen Dank, Frau Präsidentin! Herr Finanzminister, ich kann an Ihrer Rede anknüpfen und deshalb auch meine Frage bei Ihnen loswerden. Ich darf zugleich darauf hinweisen: Die Frage hätte ich sonst auch eben Herrn Kollegen Rock gestellt, bei dessen Rede ich mich auch zur Kurzintervention gemeldet hatte. Die Frage an Sie ist folgende: Sie haben eben auf den Bundesländervergleich und auch auf die Herausforderungen anderer Bundesländer im Umgang damit verwiesen. Ich habe Ihnen eben wörtlich zitiert, was vom Finanzministerium Rheinland-Pfalz veröffentlicht wird, nämlich die Zweckmäßigkeitsruhe, die jetzt dort angesetzt wird, aber natürlich mit der Möglichkeit, dass derjenige, der klagen möchte, auch klagen kann. Die Frage lautet: Was ist die Regel und was ist die Ausnahme? Zunächst einmal gibt es eine allgemeine Ruhendstellung, aber derjenige, der eine Entscheidung jetzt will, kann klagen, sodass natürlich auf dem Wege auch Verfahren möglich sind. Jetzt hat Rheinland-Pfalz ebenso wie Nordrhein-Westfalen das Scholz-Modell zur Grundsteuerfestsetzung. Halten Sie das, was Ihre Kollegin Doris Ahnen als Finanzministerin in Rheinland-Pfalz macht, entweder für unzulässig oder für unsinnig, sodass es für Nordrhein-Westfalen in Analogie ausgeschlossen wäre, dies zu tun?

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