Dr. Marcus Optendrenk
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die schon etwas fortgeschrittene Stunde und Ihre vorabendliche Stimmung möchte ich gerne nutzen, um Ihre Aufmerksamkeit auf einen zwar eher technischen, aber nicht weniger wichtigen Gesetzentwurf der Landesregierung zu lenken. Die NRW.BANK ist gewissermaßen das Multifunktionswerkzeug des Landes. Es gibt fast kein Ressort unserer Landesregierung, keinen Bereich unseres gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenlebens, der nicht mit der Kreativität, dem Engagement und klaren Ziel- und Lösungsdenken der NRW.BANK unterstützt oder bearbeitet wird. Wer gestern Abend beim NRW.BANK-Abend war, hat die Austauschplattform der NRW.BANK gesehen. Es ist einfach eine großartige Geschichte, dass wir eine solche Förderbank haben. Die Bereiche und Förderangebote kennen Sie nicht nur aus Ihren Fachausschüssen und aus den Arbeitskreisen. Sie wissen auch aus den eigenen Arbeiten mit solchen Antragstellern, die bei der NRW.BANK aufschlagen, dass es eine wirklich kreative Arbeit ist. Deshalb danke ich vorab, bevor ich den Gesetzentwurf noch ein wenig erläutere, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bank sehr herzlich und hoffe, dass wir weiterhin so viel Erfolg mit dieser wichtigen Arbeit haben werden. 23.08.2023 (Beifall von der CDU, den GRÜNEN und Christian Dahm [SPD]) Wenn wir uns den Herausforderungen der Zukunft stellen, insbesondere der Transformation zu einer klimaneutralen Industrieregion, dann wird klar, dass die Landesregierung auch weiterhin auf die NRW.BANK als Akteur angewiesen ist und dass auch in Zukunft eine flexible und dynamische Förderbank wie die NRW.BANK erforderlich ist. Der nun zu beratene Gesetzentwurf ist genau für diese Zukunftsrolle der NRW.BANK ein kleiner technischer, aber kein unwesentlicher Schritt; denn bundesrechtliche Entwicklungen machen eine Modernisierung der rechtlichen Grundlagen der NRW.BANK erforderlich. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der NRW.BANK Aufgaben und Geschäfte durch Rechtsverordnung zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen werden können. Der Förderkatalog der NRW.BANK wird mit dem Gesetzentwurf in Einklang mit europäischen Vorgaben gebracht und um die Bereiche „Klimaschutz“, „Digitalisierung“ und „internationale Förderprogramme“ ergänzt. Der mit dem vorliegenden Gesetzentwurf aufgezeigte Weg bietet das Potenzial, Synergien noch effizienter zu nutzen, bürokratische Verfahren abzubauen und Kooperationen zu fördern. Die Beschleunigung des Transformationsprozesses in Nordrhein-Westfalen wird von diesem Schritt natürlich profitieren. Durch ihre umfangreiche Erfahrung und jahrzehntelange Zusammenarbeit genießt die NRW.BANK das volle Vertrauen der Landesregierung und – da bin ich sicher – auch des Parlamentes. Die enge Zusammenarbeit zwischen der Landesregierung und der NRW.BANK wird sicherlich eher gestärkt. Die entsprechende Ermächtigungsgrundlage, die zum 1. Januar 2025 erforderlich ist, betrifft das Thema „Umsatzsteuer“; Sie kennen § 2b Umsatzsteuergesetz. Insofern haben wir an dieser Stelle die Notwendigkeit, fristgerecht eine rechtliche Anpassung vorzunehmen. Mit dem Gesetzentwurf ist auch eine eher redaktionelle Änderung im Bereich der berufsständischen Versorgungswerke vorgesehen, die ich Ihnen nicht vorenthalten will. Diese Änderungen sind aufgrund der Novellierung der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Steuerberatergesetzes durch den Bund im August 2022 notwendig geworden. Offensichtlich sind da bestimmte Folgewirkungen für das Landesrecht nicht umfassend berücksichtigt worden. Das wollen wir jetzt entsprechend korrigieren, damit es konsistent bleibt. Der Gesetzentwurf zielt gerade darauf ab, die bisherige Rechtslage wiederherzustellen. Konkret bedeutet das, dass die Versorgungswerke von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Landtag Steuerberaterinnen und Steuerberatern weiterhin nur diesen offenstehen. Ich bitte um Zustimmung und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)
