Ralf Stoltze
Das vorliegende Gesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften dient in erster Linie dazu die EU-Richtlinie 2019/883 umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist es das Einbringen von Schiffsabfällen auf See zu verhindern. Das Gesetz regelt dafür die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle in Art. 1 Landesschifffahrtsgesetz. Neben der Änderungen des Art. 1 Landesschifffahrtsgesetz enthält das Gesetz noch mehrere redaktionelle Änderungen am Art. 2 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz. Hier hätten wir uns gewünscht, dass die Landesregierung die Chance 14.06.2023 nutzt und auch ein paar substantielle Anpassungen vornimmt. Zum Beispiel hätte man die öffentlichen Abfallentsorgung bei der Beschaffung von Fahrzeugen mit Elektro- oder Hybridantrieb unterstützen können. Derzeit gibt es hier noch gebührenrechtliche Schwierigkeiten. Diese hätte man jetzt mit der Ergänzung eines einzelnen Spiegelstriches lösen können. Da die Änderungen der abfallrechtlichen Vorschriften aber notwendig sind, stimmen wir dem Gesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften zu.
