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Dr. Hartmut Beucker

AfD 26.05.2023 Sitzungen 18/35

Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Damen, geehrte Herren! Die Antragsteller beschreiben wort- und detailreich den Arbeitsalltag der Justizwachtmeister. Diese kleinteilige Beschreibung einer Vielzahl von Aufgaben wie Bedienung der Röntgengeräte, Führen von Gefangenen, Bewachung während der Sitzung, Pflegen des Postfachs, Einscannen umfangreicher Papiereingänge, Einkauf von Material, Umzüge und Möbelaufbauten innerhalb des Hauses etc. kann allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass es tatsächlich nur um ganz einfache Tätigkeiten handelt, deren Ausführung weder Spezialwissen, umfangreiche Erfahrung oder eine aufwendige Ausbildung erfordert. Der Antrag stellt danach knapp fest, dass es in dem Berufszweig der Justizwachtmeister nur eine Kurzausbildung gibt und sie im einfachen Dienst geführt werden. Unvermittelt wird sodann zur Forderung einer 24-monatigen Ausbildungsdauer und einem Aufstieg bis A9, mittlerer Dienst, übergeleitet. Die FDP greift mit dem Antrag Forderungen der Deutschen Justizgewerkschaft, DJG, in Nordrhein-Westfalen auf. Wir sehen diese Forderungen derzeit als nichtbegründet an. Eine Novellierung der Ausbildung würde finanzielle Ressourcen erfordern, um diverse Ausbildungsinhalte zu aktualisieren, Lehrmaterialien bereitzustellen und zusätzliche Ausbilder einzustellen. Die finanzielle Belastung für die Justizbehörden und für den Steuerzahler steht in keinem Verhältnis zum Ertrag. Es gibt wichtigere Bereiche, die dringenderer Reformen bedürfen. Eine Novellierung muss auf einer klaren Evidenzbasis oder einem nachgewiesen Bedarf beruhen. Der Antrag führt lediglich aus: Die bisherige Kurzausbildung ist angesichts der behaupteten anspruchsvollen und vielfältigen Tätigkeiten der Justizwachtmeister sowie der sich wandelnden Aufgabenanforderungen nicht mehr zeitgemäß. Eine Anpassung der Ausbildung an die tatsächlichen Verhältnisse sei daher dringend geboten. – Das ist eine Behauptung, aber keine Begründung. 26.05.2023 Die Begründung, die gegeben wird, bleibt nämlich sehr vage. Es heißt lediglich: „Aufgrund von immer gewaltbereiterem Publikum in den Justizbehörden sind Trainings zur Eigenund Fremdsicherung sowie zum Umgang mit schwierigen Gerichtsbesuchern künftig fester Bestandteil des Ausbildungsprogramms. Die zunehmende Digitalisierung macht es erforderlich, die Justizwachtmeister auch im Hinblick auf Videotechnik und IT-Service auszubilden.“ Warum dieser behauptete Bedarf zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit von 9 Monaten auf 24 Monate führen soll, bleibt unklar. Warum muss eine Verlängerung um 15 Monate sein? Das gilt auch angesichts eines Blicks über die Ländergrenzen. Zwei andere Länder verlängern die Ausbildung auch, aber um eine deutlich kürzere Spanne. Was in NRW an Besonderheiten demgegenüber bestehen soll, bleibt der Antrag auszuführen schuldig. Die bestehende Ausbildung bringt nachweislich qualifizierte Justizwachtmeister hervor. Eine Verlängerung der Ausbildungsdauer und eine Höhergruppierung erscheinen uns daher unnötig. Fazit: Den Antrag halten wir für nicht zu Ende gedacht. Die Forderung nach einer Verlängerung der Ausbildungszeit und der Eingruppierung der Justizwachtmeister in den mittleren Dienst sind weder plausibel begründet noch finanziell richtig zu Ende gedacht. Erschwerend kommt hinzu, dass die geforderte Aufwertung zwangsläufig in das Verhältnis zu anderen Beschäftigungsgruppen eingreift. Warum die geforderte Novellierung so dringend erforderlich sein soll, bleibt unerfindlich. Wir lehnen daher den Antrag ab. – Vielen Dank. (Beifall von der AfD)

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