Dr. Werner Pfeil
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herrn Kollegen! Viele Vorschriften für den Betrieb von Drohnen wurden durch eine EU-Grundverordnung im Jahr 2021 neu gestaltet und in nationales Luftrecht umgesetzt. Behörden mit Sicherheitsaufgaben wie die Polizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die Katastrophenschutzbehörden, aber auch die privaten Hilfsorganisationen oder die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen sind von den EU-Regelungen ausgenommen, also vollständig befreit. Landtag Andere kommunale Behörden sowie Bezirks- und Landesbehörden müssen sich an die EU-Regelung halten, wenn sie keine Sicherheitsaufgaben wahrnehmen. Dazu zählen zum Beispiel Baubehörden bei der Überprüfung von Grundstücken bezüglich Schwarzbauten oder Umweltbehörden, wenn sie etwa Seen und Gewässer auf Umweltverschmutzungen oder mittels Wärmebildkamera auf Wassertemperatur oder Sauerstoffgehalt überprüfen, Gewerbeaufsichtsämter, wenn sie zum Beispiel öffentliche Plätze wie Marktstände oder Kirmesveranstaltungen per Drohnen in Augenschein nehmen, und Straßenverkehrsbehörden, wenn sie etwa den Zustand von Straßen aus der Luft betrachten. Dort liegt der Unterschied. Für beide Arten von Behörden – also solche mit und ohne Sicherheitsaufgaben – gilt: Wenn diese Behörden Drohnen mit Kameras nutzen und Aufnahmen vornehmen, dann werden unter Umständen auch Bürgerinnen und Bürger aufgenommen, wodurch unweigerlich die Fragen nach der Zulässigkeit dieser Personenaufnahmen und der möglichen Verletzung von grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechten beantwortet werden müssen: Sind solche Personenaufnahmen grundsätzlich zulässig? Was geschieht mit diesen Aufnahmen? Dürfen diese Personenaufnahmen mittels Drohnen gespeichert oder müssen sie vernichtet werden? Wer kontrolliert die Speicherung bzw. Vernichtung dieser Personen-Bilddateien? Auf eine Kleine Anfrage hat die Landesregierung bestätigt, dass eine solche Gefahr der Grundrechtsverletzung grundsätzlich besteht. Um das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung jedes Einzelnen zu schützen und den rechtssichereren Einsatz durch alle Behörden – nämlich solche mit und solche ohne Sicherheitsauftrag – und alle Hilfsorganisationen – wiederum mit und ohne Sicherheitsauftrag – zu gewährleisten, muss der Gesetzgeber daher eigene, konkrete Vorgaben auf Landesebene machen. Mit jedem Drohnenflug durch Behörden kann immer auch ein Eingriff in Grundrechte stattfinden, für den es eine eigene gesetzliche Grundlage braucht. Mit diesem Ihnen vorliegenden Antrag wollen wir sensibilisieren. Wir wollen, dass unabhängig von den Regelungen im Versammlungsgesetz und im Polizeigesetz – dort haben wir Regelungen zu Bildaufnahmen, die derzeit durch den Verfassungsgerichtshof überprüft werden – weitere gesetzliche Regelungen für die Bereiche geschaffen werden, die ich eben genannt habe. Nur dann dürfen Behörden Drohnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einsetzen, wenn darin klar geregelt ist, was mit diesen Personendaten geschieht und auf welcher Grundlage dies geschieht. – Vielen Dank. (Beifall von der FDP) 24.05.2023
