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Dr. Marcus Optendrenk

03.05.2023 Sitzungen 18/30

Der vorliegende Gesetzentwurf schafft die Grundlage für eine landesinterne Umorganisation, der Übertragung der WestLotto-Gruppe auf die Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH, also auf die BVG. Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 wurden die damaligen Glücksspielunternehmensgruppen WestLotto und WestSpiel auf die NRW.BANK übertragen. Das Veranstalten und die Durchführung von Lotterien – also die Aufgaben der WestLotto-Gruppe – gehören jedoch nicht zu den Aufgaben, die gesetzlich der NRW.BANK zugewiesen sind. Die NRW.BANK hat den staatlichen Auftrag, das Land und seine kommunalen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Struktur-, Wirtschafts-, Sozial- und Wohnraumpolitik, zu unterstützen und dabei Fördermaßnahmen durchzuführen und zu verwalten. Es ist deshalb folgerichtig, dass die Landesregierung die gesellschaftsrechtliche Umhängung der WestLotto-Gruppe von der NRW.BANK auf die BVG als unmittelbare Landesgesellschaft anstrebt. Die BVG wird durch die geplante Übertragung der WestLotto-Gruppe, der größten Landeslotteriegesellschaft in Deutschland, deutlich gestärkt. Die BVG ist ideal aufgestellt, um ein so großes und wirtschaftlich agierendes Unternehmen optimal verwalten zu können. Das von der Landesregierung eingebrachte Gesetz schafft für die geplante Übertragung der WestLotto-Gruppe auf die BVG die Rechtsgrundlage, indem der Gesetzentwurf das Umwandlungsrecht für anwendbar erklärt. Dadurch wird es möglich, dass die WestLotto-Gruppe von der NRW.BANK auf die BVG wie bei privatrechtlich organisierten Unternehmen im Wege der Abspaltung übertragen werden kann. 03.05.2023 Das wäre ohne dieses Gesetz nicht der Fall, weil die NRW.BANK als eine Anstalt des öffentlichen Rechts kein spaltungsfähiger Rechtsträger ist. Das Umwandlungsrecht eröffnet diese Möglichkeit selbst: Der Anwendungsbereich des Umwandlungsgesetzes kann durch Bundes- oder Landesgesetze ausdrücklich erweitert werden. Hiervon machen wir mit dem aktuellen Gesetz Gebrauch. Letztlich wird in dem Gesetzentwurf zugleich die Einwilligung des Landtags in die geplante Spaltung und in einen weiteren in diesem Zusammenhang durchgeführten Umwandlungsvorgang nach § 65 Abs. 7 Landeshaushaltsordnung erteilt. Bei diesem zweiten Umwandlungsvorgang handelt es sich um die Verschmelzung der Finanzierungsgesellschaft des Landes NRW zur Kapitalerhöhung bei der WestLB AG mbH mit der BVG. Durch diese Fusion wird das Beteiligungsportfolio des Landes bereinigt. Durch die Übertragung der WestLotto-Gruppe auf die Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH wird – wie im Glücksspielstaatsvertrag festgelegt- optimal gewährleistet, dass das Veranstalten und Durchführen großer Lotterien staatlich erfolgt. Die glücksspielrechtliche Aufsicht bleibt auch zukünftig in gleicher Qualität bestehen und wird wie bisher vom Innenministerium in gleicher Weise ausgeführt. Durch die Umorganisation erhält die NRW.BANK mehr Kapazitäten, um sich auf die anstehenden Transformationsprozesse bedingt u.a. durch den Klimawandel und die Digitalisierung zu konzentrieren. Zudem ist WestLotto ein gesundes und profitables Unternehmen. Die Jahresergebnisse der letzten Jahre waren durchweg positiv und bewegten sich überwiegend im zweistelligen Millionenbereich. Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf und freue mich auf die weiteren Beratungen. Landtag Anlage 2 Zu TOP 18 – Gesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften – zu Protokoll gegebene Rede Oliver Krischer, Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr: Mit dem vorliegenden Entwurf des Gesetzes zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften soll im Wesentlichen das bereits geltende Landesschiffsabfallgesetz an die europarechtlichen Vorgaben der sog. PRF-Richtlinie, der Richtlinie der EU über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, angepasst werden. In diesem Zug sollen noch kleine, rein redaktionelle Änderungen im Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vorgenommen werden. Wie die Vorgängerrichtlinie hat die PRF-Richtlinie zum Ziel, die Verschmutzung der Meere durch das Einbringen von Schiffsabfällen zu reduzieren. Dazu soll die Bereitstellung und Inanspruchnahme geeigneter Auffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände in den Häfen sichergestellt werden. Betroffen sind alle Häfen, die normalerweise von Schiffen angelaufen werden, die im Seegebiet eingesetzt werden können. Solche seegängigen Schiffe laufen im Fluss-See-Verkehr auch nordrhein-westfälische Binnenhäfen an. Insoweit findet die Richtlinie auch in Nordrhein-Westfalen Anwendung – wenn auch aufgrund der Binnenlage der nordrhein-westfälischen Häfen deren Anwendungsfälle hier sehr gering sind. Bei den Änderungen des Landesschiffsabfallgesetzes handelt es sich um eine 1:1-Umsetzung der neuen Regelungen, die die PRF-Richtlinie gegenüber ihrer Vorgängerrichtlinie getroffen hat. Diese Regelungen der Vorgängerrichtlinie sind bereits durch das geltende Landesschiffsabfallgesetz umgesetzt. Die PRF-Richtlinie fordert nun von den Mitgliedstaaten, dass diese dafür sorgen, dass die Kostendeckungssysteme für den Betrieb der Hafenauffangeinrichtungen keinen Anreiz dafür bieten, ihre Abfälle auf See einzubringen. Daher sind von den Schiffen unabhängig von der Entladung von Abfällen in einer Hafenauffangeinrichtung Gebühren zu erheben. Damit soll verhindert werden, dass Abfälle zur Umgehung von Kosten illegal entsorgt werden. Außerdem umfasst die Richtlinie nun auch passiv gefischte Abfälle. Das sind Abfälle, die bei Fischfangtätigkeiten in den Netzen gesammelt werden. Der Anwendungsbereich des Landesschiffsabfallgesetzes soll nun der PRF-Richtlinie entspre-03.05.2023 chend angepasst und auch auf diese Abfälle erweitert werden. Der Umsetzungstermin für die PRF-Richtlinie ist leider bereits abgelaufen. Daher erlaube ich mir, vor dem Hintergrund eines Vertragsverletzungsverfahrens auf die Dringlichkeit der Änderung des Landesschiffsabfallgesetzes hinzuweisen. Die Änderungen im Landeskreislaufwirtschaftsgesetz sind, wie gesagt, rein redaktioneller Natur. Landtag Anlage 3 Zu TOP 19 – Gesetz betreffend den weiteren Aufbau der Medizinischen Fakultät in Ostwestfalen-Lippe und zur Änderung weiterer hochschulgesetzlicher Vorschriften – zu Protokoll gegebene Rede

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