Justus Moor
Ich glaube, am Ende war noch irgendwie eine Frage drin, aber ich habe sie nicht ganz verstanden. (Beifall von der SPD und der FDP) Aber Sie haben völlig recht. Das OVG-Urteil sieht 30 Jahre nach der Vorteilslage vor. Das Problem ist, dass die Vorteilslage nach Bauplänen funktioniert Landtag und nicht danach, wann der erste Spatenstich war. Dadurch sind Sie da an der Stelle völlig falsch unterwegs. (Beifall von der SPD und der FDP) Wir reden hier über Straßen, die zwar angefangen worden sind, aber nicht fertiggemacht worden sind. Deswegen gibt es genau diese Beispiele, und sie sind lang und breit genug. Deswegen mache ich an der Stelle weiter. Es gibt ein weiteres Beispiel. Es ist ein Haus, zwei-, drei- oder viermal schon weiterverkauft worden. Die Familie, die hier aber erst seit zwei Jahren lebt, soll für die Straße bezahlen, die seit 40 Jahren fast fertiggebaut worden ist. Das müssen Sie hören: fast fertiggebaut worden ist. Auch hier kein Problem. Die Familie kann mal eben 90 % der Erschließungskosten von vor 40 Jahren bezahlen. Herr Schrumpf, es wäre sehr schön, wenn das nur absurde Extremfälle oder ganz wenige Einzelfälle wären. Aber so ist das leider nicht. Das betrifft über 10.000 Straßen in Nordrhein-Westfalen und damit über 10.000 Anliegerinnen und Anlieger. Im letzten Jahr – das haben Sie übrigens mitbeschlossen – hat der Landtag im April 2022 mit den Stimmen von CDU, SPD, Grünen, FDP solche Fälle genau ausgeschlossen, wie ich sie gerade erzählt habe. 25 Jahre nach der ersten technischen Herstellung, umgangssprachlich nach dem ersten Spatenstich, sollten keine Beiträge mehr abgerechnet werden. Das ist noch nicht mal ein Jahr her. (Jochen Ott [SPD]: Das war aber kurz vor der Wahl!) Heute werden Sie diese Frist wieder streichen, rückwirkend, damit diese 25-Jahres-Frist nach dem Spatenstich niemals in NRW gegolten hat. (Beifall von der SPD und der FDP – Jochen Ott [SPD]: So ist es! Genau so ist das!) Sie fallen damit zehntausenden Familien, zehntausenden Anliegerinnen und Anliegern in den Rücken. Entschuldigung, ich muss es anders ausdrücken. „In den Rücken fallen“ ist da eigentlich falsch formuliert. Sie springen zehntausenden Anliegerinnen und Anliegern mit Schwung ins Genick. (Beifall von der SPD und der FDP) Nachdem Sie im Ausschuss und soeben schon wieder versucht haben, eine Mär zu erzählen, will ich darauf kurz eingehen. Ja, das Gesetz vom letzten Jahr wurde von einem Gutachter als vermutlich verfassungswidrig bezeichnet. Es ist handwerklich schlecht gemacht. Nein, Herr Professor Driehaus hat die Spatenstichregelung an sich nicht als verfassungswidrig bezeichnet. Sie ist ausdrücklich weiter möglich. Ja, es ist gut, dass die Beschränkungen der Fristen zum Vorteilsausgleich aus dem BauGB-AG rechtssicher 29.03.2023 in das Kommunalabgabengesetz überführt werden. Und, nein, das OVG hat keine allgemeine Obergrenze von 30 Jahren entschieden, auch wenn Sie das gerade anders behauptet haben und auch Frau Ministerin Scharrenbach das behauptet hat. Die Entscheidung gilt eben nur ab Eintritt der Vorteilslage. Das trifft aber auf die über 10.000 genannten Straßen nicht zu, die zwar fast fertiggebaut sind, aber wo die Vorteilslage eben noch nicht eingetreten ist. (Zuruf von den GRÜNEN) Ja, es ist möglich, die Spatenstichregelung rechtssicher mit aufzunehmen. Bayern zeigt, dass das kein Problem ist. Auch der Änderungsantrag zeigt: Das ist kein Problem. Ich bin der FDP-Fraktion äußerst dankbar, dass wir heute gemeinsam diesen Änderungsantrag einbringen, mit dem die 25-Jahres-Frist und auch die kürzere Frist nach Vorteilslage rechtssicher eingebaut wird. (Beifall von der FDP) Ich fordere Sie, liebe Kolleg*innen von CDU und Grünen, daher eindringlich auf: Bleiben Sie bei der Spatenstichregelung von 25 Jahren. Sie ist verständlich, auch für juristische Laien, sie ist bürgerfreundlich, und sie ist angemessen. Stimmen Sie unserem Änderungsantrag zu. (Beifall von der SPD und der FDP) Geben Sie den …
