Simon Rock
Vielen Dank, Herr Kollege Moor, dass Sie die Zwischenfrage zulassen. In der Tat haben wir hier ein wichtiges Thema, über das wir reden, und umso wichtiger ist es, dass wir nicht falsche Schlussfolgerungen aus Gesetzentwürfen ziehen. Sie haben eben suggeriert, dass der Eintritt der Vorteilslage von den Kommunen bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag hinausgezögert werden könnte mit dem Ergebnis, dass 60 Jahre alte Straßen noch abgerechnet werden können. Ich bin etwas verwundert darüber im Hinblick auf das OVG-Urteil vom 8. Juni 2021, das zum Eintritt der Vorteilslage Folgendes ausführt: „Der Eintritt der Vorteilslage ist für das Erschließungsbeitragsrecht dann anzunehmen, wenn eine dem Grundsatz nach beitragsfähige Erschließungsanlage – für den Beitragspflichtigen erkennbar – den an sie im jeweiligen Fall zu stellenden technischen Anforderungen entspricht.“ (Jochen Ott [SPD]: Was genau war das für eine Frage?) „Es ist unter dem Blickwinkel der Erkennbarkeit ausreichend, wenn die unmittelbar in der Erschließungsbeitragssatzung definierten Herstellungsmerkmale erfüllt sind, eine zweckentsprechende Anlagennutzung möglich ist, die Anlage aus Sicht eines objektiven Betrachters endgültig fertiggestellt erscheint und ein solcher nur durch das Studium des unveröffentlichten Bauprogramms von der mangelnden Umsetzung Kenntnis erlangen könnte.“ (Jochen Ott [SPD]: Herr Präsident, das ist doch keine Frage!) Da Sie ja vom Fach sind und sicherlich auch das OVG-Urteil kennen, würde ich Sie schon fragen, wie Sie vor dem Hintergrund dieses Urteils zu dieser Aussage kommen.
