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Dr. Marcus Optendrenk

21.12.2022 Sitzungen 18/20

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben in der gestrigen Haushaltsdebatte sehr ausgiebig über die durch den russischen Angriffskrieg in der Ukraine ausgelöste Krise gesprochen. Ich möchte heute nicht alles wiederholen, sondern nur auf einige, aus meiner Sicht besonders wichtige Aspekte eingehen. Landtag Erstens. Diese Krise trifft Nordrhein-Westfalen aufgrund seiner Wirtschaftsstruktur und der sehr energieintensiv produzierenden Unternehmen deutlich stärker als andere Länder. Auch der Wirtschaftseinbruch ist deutlich größer. Es handelt sich im Gegensatz zu dem, was Kollege Zimkeit gestern gesagt hat, nicht um eine konjunkturelle Krise. Diese Krise ist durch den Gaslieferstopp Russlands und die dadurch verursachten Energiepreissteigerungen verursacht worden. Vor allem die Chemieindustrie sowie Stahl-, Maschinen- und Anlagenbau sind besonders betroffen. Es handelt sich also um einen externen Angebotsschock, der mit dem konjunkturbedingten Auf und Ab wirtschaftlicher Entwicklung in einem normalen Zeitlauf wenig zu tun hat. Gleichwohl ähneln die angesichts der Auswirkungen und der daraus folgenden Rezession zu ergreifenden Maßnahmen denen, die man im Rahmen eines konjunkturellen Abschwungs einsetzen müsste. Insofern können solche Verwechslungen durchaus auftreten. Zweitens. Zur Bewältigung dieser Rezession, die sich bereits im dritten Quartal für Nordrhein-Westfalen abzeichnete und sich allen Prognosen zufolge mit Sicherheit im vierten Quartal 2022 und nach der Meinung aller Experten – wir haben es hier miteinander besprochen – auch im ersten Halbjahr 2023 fortsetzen wird, wird mit dem NRW-Krisenbewältigungsgesetz ein Sondervermögen geschaffen. Dieses Sondervermögen erlaubt es, auf die Krisensituation, die wir nicht im Detail voraussehen können, flexibel und zielgerichtet zu reagieren. Die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 110 GG entwickelten Grundsätze gelten auch für Art. 81 der Landesverfassung, fast wortgleich formuliert. Bezogen auf die Voraussetzung für die Einrichtung eines Sondervermögens ist hier darauf abzustellen, dass insbesondere in § 2 des Gesetzentwurfs, der heute zur Abstimmung steht, geregelt ist, dass dieses Sondervermögen durch einen Gesetzesbeschluss des Landtags errichtet wird. Dies trägt gerade dem Demokratieprinzip Rechnung. Zugleich wird bei der Errichtung durch die Rechenschaftslegung – § 7 – das parlamentarische Budgetrecht gewahrt. Hierzu verweise ich ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Hessischen Verfassungsgerichtshofs von Oktober 2021. Weil die Maßnahmen, die wir ergreifen müssen, nicht im Einzelnen vorhersehbar und die Ursachen, die wir möglicherweise weiter bekämpfen müssen, vielfältig sind, ist es richtig, ein Instrument zu wählen, das flexibel ist und Maßnahmen ermöglicht, die den Menschen und betroffenen Unternehmen helfen, diese Krise zu bewältigen. So wird es möglich, die soziale Infrastruktur in unserem Land zu erhalten und die Notsituation abzumildern. Es wird möglich sein, auch 21.12.2022 den Menschen zu helfen, die im Winter aufgrund des russischen Bombardements auf die Infrastruktur der Ukraine zu uns flüchten werden. Diesen Schutzsuchenden müssen und werden wir flexibel helfen; Kommunen und Land gemeinsam. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN) Wir werden sehen, welche Hilfestellungen die Kommunen dazu im Einzelnen vom Land benötigen. Drittens. Es liegt eine außergewöhnliche Notsituation für 2023 vor, die den Landeshaushalt in Nordrhein-Westfalen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite stark beeinträchtigt. Diese Notsituation rechtfertigt es, die Maßnahmen über das Sondervermögen auch mit Krediten zu finanzieren. Diese außergewöhnliche Notsituation für 2023 wird in dem entsprechenden Beschluss des Landtags gerade nicht vorrangig konjunkturell begründet – ich habe darauf hingewiesen –, auch wenn der eine oder andere Redner hier im Haus etwas Gegenteiliges behauptet. Schauen Sie sich einfach den Text genau an. Er ist sehr differenziert und sehr lesenswert. (Beifall von der CDU – Vereinzelt Beifall von den GRÜNEN) Während die Bewältigung der aktuellen Krise auf der Ausgabenseite erhebliche finanzielle Kraftanstrengungen für eigene Krisenmaßnahmen seitens des Landes erfordert, sind die Einsparmöglichkeiten eines Landeshaushalts strukturell begrenzt. Um kurzfristige Einsparmöglichkeiten zu heben, sind im kommenden Haushalt 2023 globale Minderausgaben im verfassungsrechtlich maximalen Umfang von knapp 2 % des Haushaltsvolumens vorgesehen; immerhin 1,8 Milliarden Euro, die von allen Ressorts im Haushaltsvollzug zu erwirtschaften sind. Darüber hinaus konnten durch Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen Einsparungen in Höhe von rund 910 Millionen Euro realisiert werden. Das sind 2,7 Milliarden Euro. Eine darüber hinausgehende Umpriorisierung von bestehenden Ausgaben ist insbesondere angesichts umfassender gesetzlich erforderlicher Leistungen – ich nenne nur das Stichwort „Kommunalfinanzen“– und der hohen, kurzfristig nicht veränderbaren Personalausgaben nicht möglich. Mit Blick auf die Funktionen des Landeshaushalts als Nachfragestabilisator der Gesamtwirtschaft in einer Rezession wären willkürliche weitere Einschnitte im Landeshaushalt der Abwehr des Problems nicht dienlich. Mit Blick auf die Steuereinnahmen zeigt sich in der Tat – wir haben es diskutiert –, dass es in 2022 noch unerwartete deutliche Verbesserungen im Haushaltvollzug gegeben hat. Maßgeblich ist nach der Analyse unseres Hauses der Zuwachs bei der Umsatzsteuer, im Wesentlichen inflationsbedingt, und bei der Lohnsteuer, im Wesentlichen dadurch bedingt, dass die Preiserhöhungen über die Löhne weiter-Landtag gegeben werden und so auch in den Steuereinnahmen landen, ausschlaggebend gewesen. Mit Blick auf das von Nordrhein-Westfalen mitfinanzierte Inflationsausgleichsgesetz wird der steuererhöhende Progressionseffekt, der genau an dieser Stelle sichtbar geworden ist, im nächsten Jahr keine große Rolle mehr spielen. Dieser Ausgleich der kalten Progression – der Ministerpräsident hat die Zahl gestern genannt – wird voraussichtlich zu Steuermindereinnahmen gegenüber der bisherigen Rechtslage von 3 Milliarden Euro im nächsten Jahr führen und eine entsprechende Reduzierung der Steuereinnahmenbasis des Landes zur Folge haben. Das bedeutet, dass mit erheblichen Steuermehreinnahmen selbst bei guter Konjunktur kaum zu rechnen ist, geschweige denn, wenn die Rezessionsprognosen der Wirtschaftsforschungsinstitute, der Bundesbank, der KfW und anderer stimmen. Besonders kompliziert ist die wirtschaftliche und finanzpolitische Lage deshalb, weil der Angebotsschock auf der einen Seite – Stichwort: Energiepreise – auf eine hohe Inflation andererseits trifft. Diese Situation findet sich in keinem Lehrbuch. Deshalb muss die EZB über höhere Zinsen die Inflation bremsen – mit der Gefahr, damit die Konjunktur zu dämpfen. Auf der anderen Seite steht die Notwendigkeit, Steuergeld zur Bekämpfung der Energiepreisexplosion einzusetzen. Alle über das Sondervermögen finanzierten Maßnahmen zur Bewältigung der Krise entsprechen den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Sie verfolgen das Ziel und sind auch dafür geeignet, die Lage in Nordrhein-Westfalen zu stabilisieren und das Land schnellstmöglich wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu führen. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN) Es wird Sie nicht erstaunen, dass ich an dieser Stelle noch einmal betone, was schon mehrfach gesagt worden ist, aber eben noch nicht von allen: Selbstverständlich ist es auch hier so wie beim Coronasondervermögen, dass die Kreditermächtigung des Landtags eine Höhe hat, bis zu der eine Kreditaufnahme entsprechend erfolgen kann. Beim Coronasondervermögen waren es, wie Sie wissen, 25 Milliarden Euro, die bei Weitem nicht ausgeschöpft werden und die natürlich auch nicht ausgeschöpft werden, um Drittes zu finanzieren. Gleiches gilt selbstverständlich nach den gesetzlichen Vorgaben, die hier zur Abstimmung stehen, auch für die Kreditaufnahme für dieses Sondervermögen. Selbstverständlich ist es eine nur nach Erfordernis stattfindende Kreditaufnahme zur Finanzierung konkreter Maßnahmenpakete. Zum Schluss: Wir beschließen heute auch die Beendigung des NRW-Coronarettungsschirms zum 21.12.2022 31.12.2022. Danach wird es keine neuen Maßnahmen mehr geben. Der Schirm wird lediglich für Abrechnungszwecke für bereits in 2022 bewilligte Maßnahmen aufrechterhalten. Sie wissen, dass es einen Abrechnungszeitraum bis zum 30.06.2023 gibt. Der Bestand, der dann noch vorhanden sein wird, wird ausschließlich zur Zins- und Tilgungszahlung der coronabedingten Kreditaufnahmen verwendet werden. Wir schaffen mit den heutigen Gesetzesbeschlüssen Transparenz und auch einen klaren Schnitt der finanzpolitischen Themen. Ich bitte deshalb um Zustimmung für die beiden Gesetzentwürfe und lade Sie ein, aktiv mit uns zusammen an der Krisenbewältigung zu arbeiten; für unser Land, für die Menschen in unserem Land. – Ich wünsche Ihnen frohe und gesegnete Weihnachten. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)

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