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Dr. Hartmut Beucker

AfD 21.12.2022 Sitzungen 18/20

Herr Präsident! Sehr verehrte Damen! Sehr geehrte Herren! Das Krisenbewältigungsgesetz bedarf zu seiner Rechtmäßigkeit etlicher Voraussetzungen, die – ich mache es kurz – nicht vorliegen. Landtag Zuerst: Ist der Weg über ein Sondervermögen – wir wissen, dass es Sonderschulden sind – überhaupt gangbar? Art. 81 Abs. 2 Satz 1 Landesverfassung bestimmt das haushaltsrechtliche Einheits- und Vollständigkeitsprinzip, alle Haushaltsmaßnahmen sind also grundsätzlich im Kernhaushalt darzustellen; wenn nicht, muss das plausibel begründet werden. Warum der Kernhaushalt nicht alle geplanten Maßnahmen enthalten kann und warum ein Sondervermögen – also Sonderschulden – besser geeignet sein sollen, wird hier aber gar nicht dargelegt. Das Gesetz verstößt also gegen Art. 81 Abs. 2 Satz 1 Landesverfassung. Weiter: Damit ein Sondervermögen – wir wissen, dass es Sonderschulden sind – eingerichtet werden kann, muss nach § 18b Landeshaushaltsordnung und Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 Grundgesetz eine Notlage vorliegen. Hier soll die Notlage konjunkturell bedingt sein, dafür ist aber ein eigener Mechanismus vorgesehen: Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 Grundgesetz. Sieht man konjunkturelle Probleme, kommt man überhaupt nicht mehr zur Notfallregelung der zweiten Alternative dieses Grundgesetzsatzes und damit zu einem Sondervermögen, also zu Sonderschulden. Schon regelungssystematisch ist das Gesetz also verfehlt. Man kann es sich eben nicht frei aussuchen. Die spezielle Variante geht der allgemeinen vor. Als Begründung für eine Notlage könnte allenfalls eine Katastrophe im Bereich der Konjunktur infrage kommen. Es gibt aber keine solche Katastrophe, nicht mal eine schlechte Konjunktur ist hinreichend zu erwarten. Das ifo Institut sieht für 2023 in Deutschland ein Wachstum von 2,9 % und einen Rückgang der Arbeitslosigkeit auf 4,9 %. Und das Ministerium von Frau Neubaur kann über Insolvenzen nur spekulieren, aber keine Angaben machen. Gerade erst in den vergangenen Tagen ist ein besseres Geschäftsklima festgestellt worden. Eine Rezession ist keineswegs sicher – das sagen Commerzbank, ifo Institut, RWI und NRW.BANK. Aktuell gehen die Arbeitslosenzahlen in NRW zurück und die Beschäftigung in NRW steigt. Zudem fallen gerade die Energiepreise von selbst, wie man an den Tankstellen unschwer feststellen kann. Für 2022 war eine Notlage nicht gegeben, weil plötzlich über 1 Milliarde Euro an Steuern allein für September aufgetaucht sind. Die Regierung hat es selber eingestanden. Diese Gesetzgebungspeinlichkeit haben wir schon hinreichend diskutiert. Selbst wenn die Steuermehreinnahmen für 2023 nicht zur Verfügung stehen, ist mit einer weiteren günstigen Steuerentwicklung zu rechnen, sodass sich die Notwendigkeit zur Schuldenaufnahme reduziert. Amüsierte Frage zwischendurch: Wenn am 21. Dezember 2022 keine Notlage ist, warum soll dann am 21.12.2022 1. Januar 2023 eine sein? Ein Notfall liegt hinsichtlich der Energiepreise allein deshalb nicht vor, weil die Regierung einfach die verfügbaren Kraftwerke an das Netz bringen könnte und so mit mehr Angebot die Preise zum Sinken brächte. (Beifall von der AfD) Also verstößt das Gesetz mangels eines Notfalls gegen Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz. Ein weiterer Punkt: Der Finanzbedarf ist überhaupt nicht spezifiziert. Es besteht zwar eine erste Tranche von Maßnahmen, die umfasst aber nicht einmal ein Drittel der in Aussicht genommenen Schulden. Zudem wird der Spielraum, der entstehen würde, wenn im Haushalt Maßnahmen mit Sparen oder realistischerem Ansatz bei den besetzbaren Personalposten statt mit Schulden finanziert würden, überhaupt nicht ausgelotet. Es reicht einfach nicht aus, zu sagen, dass das unmöglich sei. Und schließlich: Die vorgelegten Maßnahmen erfüllen nicht durchweg den Zweck des Gesetzes. Ein Beispiel ist das Sirenenförderprogramm, laufende Nummer I. 2 der Vorlage 18/617. Das hat nichts mit Resilienz von kritischer Infrastruktur hinsichtlich des Krieges zu tun, weil es nicht wahrscheinlicher wird, dass Russland uns angreift. Wir sind in der NATO, die Ukraine nicht. Das hat auch nichts mit Flucht, Energiepreisen oder Lückenschließung bei Bundesprogrammen zu tun. Das steht da aber trotzdem mit 10 Millionen Euro. Das Gesetz sichert nicht den Veranlassungszusammenhang. Also: Ein Sondervermögen ist generell nicht zulässig, ein Notfall als Voraussetzung liegt nicht vor, der Finanzbedarf ist nicht dargelegt, und der Zusammenhang der Maßnahme mit dem Gesetzeszweck ist nicht gesichert – alles Verfassungsverstöße. Nützlichen Maßnahmen würden wir gerne zustimmen, aber auf dem Weg über diesen Trümmerhaufen von Gesetz geht es nicht. – Danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der AfD)

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