Bernd Krückel
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Beim Antrag der Fraktion der FDP werden zwei Rechtsgrundlagen angesprochen, die gesetzgeberisch in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Sowohl das Bewertungsgesetz als auch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sind Bundesgesetze. Bemerkenswert ist aber, dass das Steueraufkommen der Erbschaft- und Schenkungsteuer den Bundesländern zusteht. Hierauf komme ich später noch zu sprechen. 09.12.2022 Beide Gesetze, insbesondere das Bewertungsgesetz, sind steuerliche Feinschmeckerthemen. Ich widerstehe hier der Versuchung, Ihnen diese feine Kost zu servieren und Sie damit zu langweilen. Ich weise aber darauf hin, dass das Bewertungsgesetz zahlreiche Vorschriften für die Bewertung der unterschiedlichen Vermögensarten vorsieht. Hier war der deutsche Gesetzgeber schon immer viel differenzierter und damit komplizierter sowie vermeintlich gerechter unterwegs als viele andere Staaten. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesgesetzgeber aufgetragen, die Immobilienwerte für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke möglichst nahe am Verkaufswert zu bemessen. Der Entwurf des kommenden Jahressteuergesetzes sieht nun vor, diese Bewertungsvorgaben zukünftig auch für Erbschaften und Schenkungen zugrunde zu legen. Ich begrüße das ausdrücklich. (Beifall von Simon Rock [GRÜNE]) Geldvermögen wurde schon immer mit dem Realwert versteuert. Warum sollten Gestaltungsmöglichkeiten bei Immobilienvermögen zu geringeren Wertansätzen und damit zu einer geringeren Steuerlast führen? Die gesetzlichen Veränderungen zur Bewertung der Immobilien werden zweifellos zu einer höheren Steuergerechtigkeit, damit aber auch zu einer höheren Steuerbelastung führen. In der Schilderung der Ausgangslage wird im Antrag der FDP-Fraktion festgestellt, dass die Freibeträge seit 2009 nicht verändert wurden. Das ist zutreffend. Über welche Freibeträge reden wir aber? Ich möchte zwei Beispiele nennen. Bei einer Schenkung oder einer Erbschaft zwischen Eheleuten beträgt der Freibetrag 500.000 Euro. Unterstellen wir den klassischen Fall, dass eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie den Eheleuten gemeinsam gehört. Durch den Tod des einen Ehepartners geht die Immobilie auf den anderen Ehepartner über. Die Immobilie kann somit einen Wert von 1 Million Euro haben, ohne dass der Vorgang Erbschaftsteuer auslöst. Sollte dieser Wert nicht erreicht werden, steht der Freibetrag auch für die Übertragung von Geldvermögen oder anderen Vermögensgegenständen zur Verfügung. Zwischen Eltern und Kindern beträgt der Freibetrag, wie der Kollege Witzel vorhin zutreffend ausgeführt hat, 400.000 Euro, und zwar je Elternteil und Kind. Wenn das Vermögen den Eltern zu gleichen Teilen gehört, können beide Eltern jedem Kind insgesamt Vermögen im Wert von 800.000 Euro steuerfrei vererben oder schenken. Ich halte das für eine großzügige Freibetragsregelung. Hinzu kommt noch, dass der Freibetrag nach zehn Jahren wieder auflebt und weiteres Vermögen steuerfrei verschenkt oder vererbt werden kann. Landtag Selbstverständlich kann man über die Höhe der Freibeträge nachdenken, wenn diese mehr als 13 Jahre lang nicht erhöht worden sind. Es kommt aber auf den Zeitpunkt und auf die Rahmenbedingungen an, wenn man diese Überlegungen zur Erhöhung anstellen will. Wir haben an den Plenartagen am Mittwoch und am Donnerstag anhand der Haushaltsdaten ausgiebig die problematische finanzielle Lage des Landes erörtert. Vor diesem Hintergrund greife ich meinen Eingangshinweis auf, dass das Aufkommen an Erbschaft- und Schenkungsteuer den Bundesländern zusteht. Über welche Größenordnung reden wir dabei? Im Jahr 2021 wurden bei etwa 30.000 Erbschaftsteuerangelegenheiten Vermögen im Wert von 13,3 Milliarden Euro übertragen. Es wurden 2,3 Milliarden Euro Erbschaftsteuer festgesetzt. Neben den Erbschaften gab es mehr als 11.000 Schenkungen mit einem Gesamtwert von 7,1 Milliarden Euro. Es blieben 2,9 Milliarden Euro steuerfrei. Das Aufkommen an Schenkungsteuer belief sich auf 311 Millionen Euro. Bei den Schenkungen blieben also 4,2 Milliarden Euro gesetzeskonform unversteuert. Das nenne ich eine großzügige Freibetragsregelung. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN) Der Landeshaushalt bedankte sich im Jahr 2021 bei den Erben und Beschenkten für Steuerzahlungen in Höhe von 2,611 Milliarden Euro.
