Dr. Marcus Optendrenk
Lassen Sie mich zunächst klarstellen, dass Sie mit der Annahme richtig liegen, dass der Coronarettungsschirm – wie im Rettungsschirmgesetz ursprünglich vom Landtag beschlossen – zum 31.12. seine Bewilligungen einstellt und dass es dann nur noch einen Ausfinanzierungszeitraum für die Abrechnung von durch den HFA bereits bewilligten Maßnahmen bis zum 30.06.2023 gibt. Auf diese Weise werden ab dem Zeitpunkt, an dem es aufgrund der Fälligkeit der Papiere jeweils möglich ist, alle Mittel, die sich dann im Coronarettungsschirm befinden, zur schnellstmöglichen Tilgung eingesetzt. Das heißt, die Liquidität, die aus Kreditaufnahmen aus dem Rettungsschirm stammt, wird dann vollständig eingesetzt für die Tilgung dieser Kredite, soweit Landtag Überschüsse zum 30.06. oder zwischenzeitlich erkennbar sind. Zur Frage über den zweiten Nachtragshaushalt. Es ist selbstverständlich so, dass wenn Sie das Gesetz am 20.12. oder zu einem anderen Zeitpunkt in diesem Jahr beschließen, wir eine Kreditaufnahme für dieses Sondervermögen vorsehen werden. Mit den dann vorhandenen Liquiditätsmaßnahmen, die der Landtag beschließt, kann die Umsetzung zeitnah erfolgen.
