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Dr. Werner Pfeil

FDP 23.11.2022 Sitzungen 18/14

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden notwendige Änderungen in diversen voneinander unabhängigen Bereichen in der Justiz vorgenommen. Ich möchte hier nur ein paar Schwerpunkte der geplanten Maßnahmen ansprechen: Am 1. Januar 2023 tritt das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) in Kraft, das bundesweit einheitliche Qualitätsstandards für die allgemeine Beeidigung der Gerichtsdolmetscherinnen und -dolmetscher setzt. Aufgrund der Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund, entsteht auf Landesebene Regelungsbedarf. Bisherige landesrechtlichen Regelungen zu Gerichtsdolmetschern werden im JustG NRW aufgehoben werden, soweit nun bundesrechtliche Regelungen vorliegen. Das GDolmG enthält jedoch auch Gesetzeslücken, welche durch landesrechtliche Regelungen ergänzt werden. In dem Bundesgesetz ist nur die Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetscher enthalten, die zu einem Gerichtsverfahren hinzugezogen werden, weil einer der Beteiligten der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Übersetzerinnen und Übersetzern sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprach-23.11.2022 dolmetschern werden nicht berücksichtigt. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe vor, warum für die Beeidigung als Gerichtsdolmetscher andere Kriterien gelten sollten als für die Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher und insbesondere für die Ermächtigung als Übersetzer, zumal viele Sprachmittler in beiden Bereichen tätig sind. Wir unterstützen daher, diese Lücken durch entsprechende landesrechtliche Regelungen im JustG NRW zu füllen. Auch fehlt es bislang an einer bereichsspezifischen landesgesetzlichen Grundlage, um Gerichten und Staatsanwaltschaften die Mitteilung von Fehlverhalten herangezogener Sachverständiger an die jeweils zuständigen Berufskammern zu ermöglichen. Auch wenn die überwiegende Anzahl von Gutachten keinen Anlass zur Beanstandung gibt, so muss es doch möglich sein, die Berufskammern darüber zu informieren, wenn der geforderte Qualitätsstandard und gebotenen Sorgfalt nicht eingehalten wird oder Verfahrenspflichten, wie die Einhaltung von gesetzlichen Fristen, verletzt werden. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil dem Sachverständigengutachten ein besonderes Gewicht als Beweismittel zukommt. Eine mögliche Mitteilung von Fehlverhalten an die Kammern, denen die herangezogenen Sachverständigen angehören sowie an die, durch die die Sachverständigen benannt oder öffentlich bestellt und vereidigt worden sind, könnte insgesamt auch eine positive Auswirkung auf den Qualitätsstandart von Sachverständigengutachten haben und verhindern, dass einige „schwarze Schafe“ negativ auf die Wahrnehmung eines gesamten Berufsbilds abfärben. Auch die weiteren Regelungen, wie Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer, Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung und redaktionelle Anpassungen im Rahmen des Vormunds- und Betreuungsrechts erscheinen sachgerecht, weshalb auch alle Fraktionen das Gesetzesvorhaben in der Rechtsausschusssitzung am 16.11.2022 einheitlich unterstützt haben. Entsprechend wird sich die FDP-Fraktion auch heute dem vorliegenden Gesetzesentwurf anschließen.

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