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Jule Wenzel

GRÜNE 23.11.2022 Sitzungen 18/14

Im Januar 2023 tritt die Betreuungsrechts-Reform auf Bundesebene in Kraft, die viele substantielle Verbesserungen beinhaltet. Zentrales Kernelement der Reform ist die Schaffung eines neuen Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG), das maßgebliche Vorschriften für Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine und rechtliche Betreuer*innen in einem einzigen Gesetz zusammenfasst und endlich kompakt konzentriert. Das neu geschaffene Gesetz sorgt nicht nur für die Stärkung von Betreuungsvereinen, Registrierungspflichten von Betreuer*innen und die Verbesserung der Sachkunde durch eine zusätzliche Nachweispflicht von Betreuer*innen: Im Fokus des BtOG steht – vor allem – die Stärkung der Selbstbestimmungsrechte der Betroffenen. All das sind wünschenswerte Veränderungen für die Betreuungssituation in unserem Land. Jetzt kommen wir in NRW in die Umsetzung. Hier setzt das vorliegende Gesetz zur Änderung des Landesbetreuungsgesetzes an. Die Gestaltung der Rahmenbedingungen für Betreuungsvereine muss die Wichtigkeit dieser Akteure im Betreuungsrecht unterstreichen. Betreuungsvereine leisten in Situationen großer Not eine wichtige Funktion. Sie stärken ehrenamtliches Engagement und bilden Ehrenamtler*innen fort. Sie organisieren, planen und koordinieren komplexe Unterstützungsprozesse und schützen die Menschenwürde Betroffener in großer Verletzlichkeit. Gerade deswegen war es entscheidend Betreuungsvereinen den Anspruch auf eine bedarfsgerechte Finanzierung zu sichern. Die Ausgestaltung dieses Anspruchs wird der Landesregierung durch diese Rechtsverordnung ermöglicht. Mit dem Gesetzentwurf geben wir dem zuständigen Ministerium die Kraft neben den Einzelheiten der Finanzierung auch die Anerkennung von Betreuungsvereinen zu regeln. Damit setzen wir die Grundlage für einheitliche Anerkennungsprozesse 23.11.2022 und sichern die Qualität in der Betreuung. Durch die zusätzliche Auskunftspflicht wird die Bedarfsermittlung und die Qualitätssicherung und -entwicklung der Betreuung und der zugehörigen Landesfinanzierung stetig geprüft. Unser Ziel ist es, die Qualität der Betreuung Erkrankten insgesamt zu verbessern. Diesem Ziel kommen wir durch die Ermächtigungsgrundlage des Ministeriums mit dieser Änderung des Landesbetreuungsgesetzes näher. Daher stimmen wir dem Gesetzentwurf zu.

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