Marco Schmitz
Zum 1. Januar 2023 tritt eine neue Betreuungsrecht-Reform in Kraft, in der der Anspruch auf eine bedarfsgerechte Finanzierung für Betreuungsvereine bundesgesetzlich im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) geregelt ist. Um auf Länderebene zukünftig diesem Anspruch gerecht werden zu können, müssen Regelungen für weitere Anerkennungsvoraussetzungen, für das Anerkennungsverfahren und zur Auskunftspflicht der Betreuungsvereine in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Das Landesgesetz muss daher um entsprechende Ermächtigungsgrundlagen angepasst werden. Die Anpassungen sind alternativlos und haben keine Auswirkungen 23.11.2022 auf den Landeshaushalt. Die CDU-Fraktion wird dem Gesetz zustimmen.
