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Dr. Marcus Optendrenk

23.11.2022 Sitzungen 18/14

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Aufgabe des Sondervermögens zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Coronakrise, also des NRW-Rettungsschirms, war es im Wesentlichen, die Maßnahmen zur Bewältigung der Coronapandemie in einem vereinfachten Verfahren zu beschließen und krisenbedinge Steuermindereinnahmen zu kompensieren. Nach alledem, was wir jetzt wissen, können wir für das Jahr 2023 nicht mehr von einer pandemischen Entwicklung, sondern allenfalls von einer endemischen Entwicklung von SARS-CoV-2 ausgehen. Wir spüren das jetzt schon. Die Entwicklung hat sich relativ weitgehend normalisiert. Daher ist der NRW-Rettungsschirm ab dem Jahr 2023 mit seiner sehr weiten Zweckbestimmung und seinem Verfahren, das auf eine Vielzahl von Maßnahmen zur Abwehr einer Pandemie ausgerichtet ist, nicht mehr erforderlich. Der vorliegende Entwurf des Änderungsgesetzes zum NRW-Rettungsschirmgesetz sieht deshalb in § 8 Satz 1 vor, den NRW-Rettungsschirm zum 31.12.2022 zu beenden. Die Regelungen des Satzes 2, dass ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand dem Landeshaushalt zufließt, gilt unverändert. Durch die Streichung des § 2 Abs. 3 erfolgen die Leistungen von Zins und Tilgung der für das Sondervermögen NRW-Rettungsschirm aufgenommenen Kredite im Landeshaushalt. Sie werden dort nachgewiesen. Das ist nichts Ungewöhnliches, sondern das Gegenstück zum Errichtungsgesetz, ebenfalls einem Parlamentsgesetz. Ich werbe dafür, dass Sie diesem Gesetz zustimmen. – Herzlichen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)

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