landtag.nrw.de ↗

Dr. Werner Pfeil

FDP 29.09.2022 Sitzungen 18/9

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Verwaltungsakte – und dazu gehören auch Rückforderungsbescheide – können fehlerhaft sein. Die Aufgabe eines jeden Einzelnen und jedes Empfängers von solchen Rückforderungsbescheiden ist es, zu prüfen, ob die Forderungen berechtigt sind oder nicht. Sicherlich gab es Fälle, in denen Corona-Soforthilfen beantragt und ausgezahlt wurden, jedoch auch unter den beantragten Voraussetzungen hinterher keine Förderwürdigkeit anerkannt wurde. Daneben gab es Fälle, in denen aufgrund eines unklaren Wortlauts Zuwendungsempfänger auf die Auszahlung vertrauten und keine Rückzahlung fürchten mussten. Diese unterschiedlichen Fallkonstellationen klären dann letztlich die Gerichte. So ist unser Rechtssystem aufgebaut. In Nordrhein-Westfalen haben laut der Interessengemeinschaft NRW-Soforthilfe mehr als 400.000 Menschen Soforthilfe beantragt, 2.200 gegen den Rückzahlungsbescheid geklagt und 60.000 bisher das vom Land geforderte Geld zurückgezahlt. Es ist ja auch nicht so, dass alle das Geld zurückzahlen müssen. Dort, wo die Voraussetzungen für die Förderung vorlagen, sind die Gelder auch geblieben. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass es selten eine so schnelle und unbürokratische Auszahlung wie die Corona-Soforthilfe für Kleinstunter-Landtag nehmen und Solo-Selbstständige im März 2020 gegeben hat. (Beifall von Angela Freimuth [FDP]) Diese war nur deshalb möglich, weil sie zunächst ohne Prüfung der Antragsvoraussetzungen erfolgte. Entsprechend der Eckpunkte zu den Corona-Soforthilfen vom 23. Februar 2020 war allerdings Voraussetzung für den Anspruch auf die Soforthilfe, dass das Unternehmen Schwierigkeiten aufgrund von Corona hatte und nicht bereits im März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen ist. Sofern die Voraussetzungen für die empfangenen Leistungen nicht vorgelegen haben, ist daher grundsätzlich gar nichts gegen die Rückforderung der ausgezahlten Beträge einzuwenden. Ob die Voraussetzungen einer Rückforderung der Schlussbescheide im Einzelfall gegeben sind, wird durch die Judikative und letztlich durch die Gerichte festgestellt – wie auch in dem angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. September 2022. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Wir lehnen den Antrag ab. – Danke schön. (Beifall von der FDP)

Alle Reden von Dr. Werner Pfeil Protokoll ↗