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Yvonne Gebauer

FDP 28.09.2022 Sitzungen 18/8

Nach intensiven Diskussionsprozessen wurde im Mai 2021 auf Bundesebene das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts verabschiedet. Landtag Erklärte Ziele der Reform des Betreuungsrechts sind, die Wünsche der Betreuten vermehrt in den Fokus zu nehmen, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken und gleichzeitig eine Qualitätssteigerung im Betreuungsrecht zu erreichen. Diese Reform ist auch notwendig, um das Betreuungsrecht stärker an den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention auszurichten. Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird ein Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches vollständig neu gefasst. Das Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (StrUG NRW) verweist auf einige Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, die von dieser Gesetzesreform betroffen sind. Dies erfordert eine redaktionelle Anpassung des StrUG NRW. Für uns Freie Demokraten ist sie eine juristische Notwendigkeit, die parlamentarisch umgesetzt werden muss. Wir stimmen dem Antrag deshalb zu. 28.09.2022 Landtag Anlage 2 Zu TOP 15 – Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften – zu Protokoll gegebene Rede Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung: Mit Urteil vom 17. Mai 2022 (Az. 9 A 1019/20) änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) seine über 25 Jahre alte Rechtsprechung zur Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten (Abschreibungen und Zinsen) bei der Berechnung der Abwassergebühren. Hierdurch ist bei den Kommunen eine große rechtliche Unsicherheit hinsichtlich der Frage entstanden, wie die kalkulatorischen Kosten, insbesondere im Hinblick auf die Verzinsung, bei der Gebührenrechnung berücksichtigt werden dürfen. Die Kommunen haben zudem auf der Grundlage der bisherigen ständigen Rechtsprechung des OVG NRW ihre Gebühren für die Abwasserbeseitigung und weitere Benutzungsgebühren berechnet und auch ihre Finanzplanung daran ausgerichtet. Mit der Änderung und Ergänzung des § 6 des Kommunalabgabengesetzes wird die durch die OVG-Entscheidung vom 17. Mai 2022 geschaffene Rechtsunsicherheit beseitigt und das Gebührenrecht weiterentwickelt. Damit wird das im Koalitionsvertrag benannte Ziel realisiert, hinsichtlich der aktuellen Rechtsprechung zur Abwassergebühren- und entsprechenden Verzinsungsberechnung und den damit einhergehenden Auswirkungen den notwendigen Rechtsrahmen zu schaffen, um auch in Zukunft eine nachhaltige Abwasserwirtschaft finanzierbar zu gestalten. Der Gesetzentwurf der Landesregierung Nordrhein-Westfalen berücksichtigt neben Änderungen im Gebührenrecht darüber hinaus das Schaffen rechtlicher Handlungsfähigkeit für die Kommunen über Änderungen im Haushaltsrecht: Die COVID-19-Pandemie und deren Folgen dauern bis ins Jahr 2022 weltweit an. Bürgerinnen und Bürger werden von deren Auswirkungen ebenso wie Unternehmen und Kommunen noch immer betroffen sein. Es zeichnet sich ab, dass die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die kommunalen Haushalte bis in das Jahr 2023 belasten werden. Infolge des seit dem 24. Februar 2022 andauernden Krieges Russlands gegen die Ukraine treten außergewöhnliche Belastungen für die kommunalen Haushalte hinzu. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird deshalb das NKF-COVID-19- Isolierungsgesetz (NKF-CIG) verlängert. Die Isolierung von pandemiebedingten Haushaltsbelas-28.09.2022 tungen wird durch eine Änderung des NKF-CIG verlängert: Die Isolierung pandemiebedingter Haushaltsbelastungen soll in 2023 enden. Darüber hinaus wird für die Haushaltssatzung 2023 einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung im Rahmen dieser Änderung die Isolierung von Belastungen der kommunalen Haushalte durch den Krieg in der Ukraine vorgesehen. Auf diese Weise kann die Handlungsfähigkeit der Kommunen auch in schwieriger Zeit sichergestellt werden. Hierdurch werden die Kommunalhaushalte auch in diesen außergewöhnlichen Krisenzeiten tragfähig gehalten und die kommunale Handlungsfähigkeit sichergestellt.

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