Dr. Marcus Optendrenk
Wir unterhalten uns jetzt über einen steuerrechtlichen Sachverhalt, bei dem Sie unterstellen, er sei völlig unterschiedlich. Die Rahmenbedingungen, die das Bundesrecht an dieser Stelle vorsieht, sind eindeutig. Es sind gesetzgeberische Unterscheidungen, die rechtlich möglich sind. Weil sie rechtlich möglich sind und weil sie rechtlich anzuwenden sind, weil wir uns für das Bundesmodell entschieden haben, werden sie dann auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Sie haben häufiger den Fall, dass es rechtlich unterschiedliche Festlegungen zu der Frage gibt, ob etwas so oder so besteuert werden soll. Diese Abgrenzungsfrage ist im Gesetz geregelt. Und es ist gesetzlich zulässig, es so zu regeln. Da wir von dem Bundesmodell nicht abgewichen sind, sondern das Bundesmodell tatsächlich anwenden werden, haben wir dann bei diesem Privileg eine entsprechende Anwendung durch die Steuerverwaltung.
