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Dr. Marcus Optendrenk

28.09.2022 Sitzungen 18/8

Herzlichen Dank. – Diese Frage kann man nicht ganz so kurz beantworten wie die Frage des Kollegen Witzel. Deshalb hat es nichts mit der Person des Fragestellers zu tun, dass ich nun ausführlicher darauf antworte. Gerne nehme ich zu der Frage des Kollegen Wedel hinsichtlich der vermeintlichen Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte Stellung. Zunächst einmal: Wir haben nach sehr gründlicher Abwägung der Vor- und Nachteile von der Öffnungsklausel keinen Gebrauch gemacht. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat sich damit auch festgelegt, dass es kein eigenes Landesgrundsteuergesetz gibt. Damit gilt das Bundesmodell, wie in der Mehrzahl der Länder, auch für Nordrhein-Westfalen. An dieser Entscheidung haben alle diejenigen, die in der letzten Wahlperiode hier im Landtag gesessen haben, durch aktives Tun oder Unterlassen mitgewirkt. Zum Zweiten: Im Bundesmodell gibt es keine offensichtlichen Ungleichbehandlungen. Gleiches wird gleichbehandelt, und Ungleiches wird ungleichbehandelt. Das entspricht auch der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, das eine realitätsgerechte Abbildung der Relation der Grundstücke zueinander fordert. Der sogenannte gemeine Wert oder Verkehrswert von Grundstücken kann bei unterschiedlichen Grundstücksarten – zum Beispiel einem Mietwohngrundstück im Verhältnis zu einem gemischt genutzten Grundstück – tatsächlich voneinander abweichen, weil ein Grundstück mit Ladenlokal im Erdgeschoss einen anderen Wert hat als ein Grundstück ohne dieses Ladenlokal. Abgestellt wird dabei immer auf den Wert der gesamten wirtschaftlichen Einheit und nicht auf einzelne Gebäudeteile wie zum Beispiel eine einzelne Wohnung. Ausnahmen bilden hierbei beispielsweise Wohnungs- und Teileigentum, bei dem die wirtschaftliche Einheit aus diesem einzelnen Gebäudeteil besteht. Diese Wertunterschiede sind auch bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes möglich und entsprechend zu berücksichtigen. Die in der mündlichen Anhörung als sogenannte identische Wohnungen beschriebenen Grundstücksteile sind eben nicht zwingend vergleichbar, wenn die 28.09.2022 Gebäude, in denen sich die vermeintlich identischen Wohnungen befinden, eine voneinander abweichende Grundstücksart haben. Wohl auch deshalb fließt das Ladenlokal – das möchte ich an dieser Stelle ausdrücklich hervorheben – selbst bei den abweichenden Grundsteuermodellen mit einem anderen Betrag in den Grundsteuermessbetrag ein – also auch bei den Modellen in Niedersachsen, Hessen und Bayern – als eine gleich große Wohnung. – Das ist unsere Antwort dazu.

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