Rainer Schmeltzer
Herzlichen Dank, Frau Ministerin. – Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Somit sind wir am Schluss der Aussprache. Die antragstellende Fraktion der AfD hat direkte Abstimmung beantragt. Wir kommen somit zur Abstimmung über den Inhalt des Antrags Drucksache Landtag 18/986. Wer stimmt dem Antrag zu? – Das ist die AfD-Fraktion. Wer stimmt dagegen? – Das sind die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU und FDP. Der Form halber: Wer enthält sich? – Niemand. Damit ist der Antrag Drucksache 18/986 abgelehnt. Ich rufe auf: 10 Fragestunde Drucksache 18/1042 Mit der Drucksache 18/1042 liegen Ihnen die Mündlichen Anfragen 3 bis 7 vor. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 94 Abs. 8 unserer Geschäftsordnung die Fragestellerin bzw. der Fragesteller bis zu drei Zusatzfragen stellen kann und nach Beantwortung der Mündlichen Anfrage jedes andere Mitglied des Landtags bis zu zwei Zusatzfragen. Diese müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und dürfen jeweils nur eine einzelne, nicht unterteilte Frage enthalten. Ich rufe somit die Mündliche Anfrage 3 des Herrn Abgeordneten Christian Dahm von der Fraktion der SPD auf: Wie kommt die stellvertretende Ministerpräsidentin zu der am 20. September 2022 geäußerten Auffassung, dass nur der Bund eine solche Notlage erklären könne und damit die Schuldenbremse aussetzen könne? Ich darf vorsorglich darauf hinweisen, dass die Landesregierung in eigener Zuständigkeit entscheidet, welches Mitglied der Landesregierung eine Mündliche Anfrage im Plenum beantwortet. Die Landesregierung hat angekündigt, dass Frau Ministerin Mona Neubaur antworten wird, die somit jetzt von mir das Wort erteilt bekommt. Mona Neubaur, Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie: Vielen Dank. – Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Lieber Kollege Dahm, es sind Nachfragen zu Äußerungen aufgekommen, die ich am 20. September zur Aussetzung der Schuldenbremse getätigt habe. Ich möchte hier gerne die Gelegenheit nutzen, meinen Standpunkt noch einmal darzulegen. Wie in der Sendung „Westpol“ ausgeführt, bin ich weiterhin der Auffassung, dass eine Lockerung der Schuldenbremse für Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien aufgrund der hohen Energiepreise und der damit verbundenen Inflation sinnvoll erscheint. Dabei ist mir bewusst, dass eine Ausnahme vom verfassungsrechtlichen Gebot der 28.09.2022 Schuldenfreiheit eine erhebliche Beeinträchtigungswirkung verlangt. Die derzeitige Energiekrise setzt insbesondere energieintensive Industrien und einkommensschwache Haushalte unter enormen Druck. Staatliche Hilfsmaßnahmen können einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung einer strukturellen Wirtschaftskrise leisten. Die Hilfsmaßnahmen sind dabei nötig, um die hohen Belastungen durch Energiekosten sowohl für Haushalte als auch für Unternehmen abzumildern. Nur so kann ein massiver Einbruch der Konsumausgaben bzw. Investitionspläne verhindert werden. Insgesamt gilt, dass die Länder die Entscheidung über ihre Schuldenbremse auf Länderebene natürlich unabhängig vom Bund treffen können. Jedoch sehe ich den Bund hier in der politischen Verantwortung, als Erster zu handeln, um eine übergreifende Lösung herbeizuführen. Aus Berlin lässt sich vernehmen, dass der Bund möglicherweise kurzfristig von den Ausnahmemöglichkeiten der Schuldenbremse Gebrauch machen wird. Das wollen wir jetzt erst einmal abwarten. Für eine Aussetzung der Schuldenbremse auf Landesebene müssen die jeweils geltenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. In Nordrhein-Westfalen regelt das der § 18b der Landeshaushaltsordnung. Der von der saarländischen Landesregierung vorgelegte Entwurf für den Landesnachtragshaushalt 2022 sieht vor, dass zur Finanzierung eines geplanten Transformationsfonds Kredite über 3 Milliarden Euro aufgenommen werden sollen. Um diese Kredite trotz Schuldenbremse zu ermöglichen, soll der saarländische Landtag eine außergewöhnliche Notsituation nach § 2 Abs. 1 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes im Saarland feststellen. Diese Feststellung ist noch nicht erfolgt. Die rechtliche Ausgangssituation ist grundsätzlich ähnlich zu der in Nordrhein Westfalen. Insbesondere ist der Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Notsituation sowohl im saarländischen Haushaltsstabilisierungsgesetz als auch in der nordrhein-westfälischen Landeshaushaltsordnung enthalten. Der saarländische Landtag hat, wie gesagt, diese außergewöhnliche Notsituation bislang noch nicht festgestellt. Die Abstimmung über den Nachtragshaushalt 2022 ist dort für den Dezember 2022 vorgesehen. Wie also eben ausgeführt: Es gibt keine Pflicht zur Parallelität auf Bundes- und Landesebene. Das will ich hiermit klarstellen. Wir in Nordrhein-Westfalen sehen den Bund jedoch in der primären politischen Verantwortung, die Frage, ob eine außergewöhnliche Notsituation vorliegt, für das gesamte Bundesgebiet zu beantworten. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von den GRÜNEN) Landtag
