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Carolin Kirsch

SPD 28.09.2022 Sitzungen 18/8

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! „Teilhabe durch Weiterbildung sichern“ heißt es im Titel des von den Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen vorgelegten Antrags. Präziser müsste es wohl heißen „Teilhabe durch bezahlbare Weiterbildung sichern“. Angesichts der anstehenden kommunalen Umsatzsteuerpflicht ab 2023 und der sich verschärfenden Inflations- und Energiekrise geht es um die Existenz vieler Volkshochschulen in NRW und bundesweit. Diese Volkshochschulen sind das Rückgrat unserer gemeinwohlorientierten Weiterbildung. Die Angebote können nur dann bezahlbar bleiben, wenn eine Umsatzsteuerbefreiung der 131 Volks-28.09.2022 hochschulen in NRW auch zukünftig gewährleistet wird. Weder die Kommunen noch die Volkshochschulen selber können nämlich die durch eine mögliche Umsatzsteuerpflicht entstehenden Kosten kompensieren. Sie greifen in Ihrem Antrag daher zu Recht die wesentlichen Forderungen des Landesverbands der Volkshochschulen von NRW auf, der sich erst vor Kurzem mit einem Appell an die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände gewandt hat. Das Problem ist auf bundespolitischer Ebene schon erkannt worden. Im Koalitionsvertrag der Ampelkoalition ist klar festgehalten: „Die Umsatzsteuerbefreiung für gemeinwohlorientierte Bildungsdienstleistungen wollen wir europarechtskonform beibehalten.“ Dieser Auftrag liegt also beim Bundesfinanzministerium. Allerdings ist diese Aufgabe angesichts der restriktiven Rechtsprechung des EuGH und des BFH nicht banal, wie auch das vom Deutschen Volkshochschul-Verband vorgelegte Rechtsgutachten zeigt. Angesichts der dort aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten bin ich mit meiner Fraktion aber optimistisch, dass eine europarechtskonforme Regelung für die Volkshochschulen gelingen kann. (Beifall von der SPD und Tim Achtermeyer [GRÜNE]) Dabei ist uns wichtig, dass für die Volkshochschulen und die gemeinwohlorientierte Weiterbildung der gleiche Maßstab wie für Schulen und Hochschulen gilt. Die Erwachsenenbildung ist eine vollwertige Bildungsphase. Angesichts dieser Sachlage unterstützen wir die Intention Ihres Antrags und werden diesem zustimmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fraktionen von CDU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen in der vergangenen Wahlperiode gemeinsam die Novellierung des Weiterbildungsgesetzes auf den Weg gebracht haben. (Vereinzelt Beifall von der SPD) Dieses müssen wir in seinem Bestand nun weiterhin schützen und stärken. Die SPD steht zu diesem gemeinsamen Kurs. (Beifall von der SPD) In Ihrem Antrag machen Sie allerdings nicht deutlich genug, dass die Handhabung der ab 01.01.2023 einsetzenden kommunalen Umsatzsteuerpflicht Teil des Problems und eine europarechtskonforme Regelung aktuell gefährdet ist. Warum ist das so? Innerhalb der Kommunen werden seit geraumer Zeit alle Leistungen hinsichtlich einer Umsatzsteuerpflicht auf den Prüfstand gestellt. Landtag Hierzu zählen natürlich auch die Kursangebote der Volkshochschulen. Die Einordnung der Kurse in umsatzsteuerpflichtige und nicht umsatzsteuerpflichtige Angebote wird dabei sehr unterschiedlich gehandhabt. Kursangebote mit vermeintlichem Freizeitcharakter werden zum Teil von den Kommunen selbst als umsatzsteuerpflichtig bewertet. Der Deutsche Volkshochschul-Verband spricht zu Recht von einem Flickenteppich. Durch dieses Vorgehen wird die gegenwärtige zentrale Befreiungsvorschrift in § 4 Nr. 22a Umsatzsteuergesetz gefährdet. Das politische Ziel der Berliner Ampelkoalition, eine europarechtskonforme Umsatzsteuerbefreiung gemeinwohlorientierter Weiterbildung beizubehalten, steht damit auf dem Spiel. Man könnte natürlich meinen, dies sei nun einmal zwangsläufige Folge der kommunalen Selbstverwaltung. Ganz so einfach ist es aber nicht. 2019 hat die Oberfinanzdirektion NRW eine Arbeitshilfe zur Umsatzsteuerpflicht herausgebracht, die unter anderem den Kommunen als Orientierung dienen soll. Dies ist grundsätzlich natürlich zu begrüßen. Die Hinweise zur Bewertung von Volkshochschulen sind allerdings mehr als ambivalent. Zum einen wird auf das seinerzeit geltende Weiterbildungsgesetz und die Pflichtaufgabe verwiesen, zum anderen die Bewertung von Angeboten als Freizeitgestaltung ermöglicht. Die Folge dieser Einschätzung ist der bereits erwähnte Flickenteppich. Herr Minister Dr. Optendrenk, jetzt sind Sie gefordert. Das Finanzministerium muss sich noch einmal kritisch mit der eigenen Praxis auseinandersetzen, und die Landesregierung muss im Hinblick auf diesen Regelungsbedarf proaktiv auf die Kommunen zugehen. Zudem schlagen wir vor, durch eine weitere Schärfung von § 3 des Weiterbildungsgesetzes die Rechtsposition der Volkshochschulen in dieser Hinsicht zu verbessern. Auch hierfür liegt die Verantwortung bei der Landesregierung. Ziel sollte sein, den guten Kurs der Weiterbildung in NRW fortzusetzen. Das Bildungsangebot der NRW-Volkshochschulen ist unteilbar. Nur so können sie ihrer Aufgabe nachkommen und Art. 17 unserer Landesverfassung verwirklichen. – Vielen Dank. (Beifall von der SPD)

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