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Ina Brandes

29.06.2022 Sitzungen 18/3

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete! Die Pflegekräfte an den sechs nordrhein-westfälischen Universitätskliniken leisten hervorragende Arbeit und einen wichtigen Beitrag zur Gesundheitsversorgung unseres Landes. Ihre Arbeit ist von hohem persönlichen Einsatz getragen und geht mit Phasen extremer Arbeitsbelastung einher – zuletzt und in besonderem Maße natürlich während der Coronapandemie, deren gute Bewältigung in Nordrhein-Westfalen zu einem großen Teil ihr Verdienst ist. Ihnen gebührt daher unser Dank und unsere Anerkennung. (Beifall von der CDU, den GRÜNEN und der FDP) In diesem Bewusstsein möchte die Landesregierung die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten spürbar und nachhaltig verbessern und zugleich eine bessere Versorgung der Patientinnen und Patienten gewährleisten. Unser Ziel ist, die Tarifverhandlungen für eine wirksame Entlastung der Pflegebeschäftigten an den Universitätskliniken zu ermöglichen. Hierfür schafft die vorliegende Änderung des Hochschulgesetzes die Voraussetzungen. In den nordrhein-westfälischen Universitätskliniken gilt wie auch in anderen Ländern der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Nach dem Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Universitätskliniken Mitglieder im Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein-Westfalen – kurz: AdL NRW –, der wiederum der Tarifgemeinschaft deutscher Länder – kurz: TdL – angehört. Für Tarifverhandlungen ist folglich die Zustimmung der TdL erforderlich. Auf Bitten der Landesregierung hatte der AdL NRW die TdL um diese Zustimmung gebeten. In ihrer Mitgliederversammlung am 2. Mai 2022 hat die TdL ihre geltende Beschlusslage jedoch bekräftigt und die Aufnahme von Verhandlungen über einen Entlastungstarifvertrag auf der Ebene der Tarifgemeinschaft der Länder, des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Universitätskliniken als Mitglied des Arbeitgeberverbandes des Landes abgelehnt. Mit Blick auf die Beschlusslage der TdL ist es daher nicht zulässig, für die Universitätskliniken außerhalb der TdL einen Entlastungstarifvertrag abzuschließen, solange sie Mitglied des AdL NRW sind. Das Hochschulgesetz sieht jedoch die Mitgliedschaft der Universitätskliniken im AdL NRW vor. Vor diesem Hintergrund möchten wir den Austritt der Universitätskliniken aus dem AdL NRW ermöglichen, damit die Universitätskliniken eigene Tarifverhand-Landtag lungen führen dürfen. Zugleich möchten wir den Verbleib der übrigen Landesbeschäftigten im Tarifverbund der Länder gewährleisten. Die Voraussetzung dafür ist die vorliegende Änderung des Hochschulgesetzes. Die Änderung ermöglicht zudem die Gründung eines Arbeitgeberverbandes der Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen. Bis zum Abschluss neuer Tarifverträge durch einen solchen Verband sollen die Beschäftigten der Universitätskliniken in den bisher geltenden Tarifverträgen verbleiben können. Damit soll eine tarifvertragsrechtliche Schlechterstellung der Beschäftigten der Universitätskliniken gegenüber den Landesbeschäftigten vermieden werden. Unabhängig davon sollen mit der Gesetzesvorlage auch die Regelungen zur Investitionsfinanzierung der Universitätskliniken an die einschlägigen Bestimmungen des Krankenhausgestaltunggesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen angeglichen werden, die für nicht universitäre Plankrankenhäuser gelten. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung stellen wir die Weichen dafür, dass sich die Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte und des anderen patientennah arbeitenden Fachpersonals an den nordrhein-westfälischen Universitätskliniken wirksam, spürbar und nachhaltig verbessern können. – Vielen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)

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