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Saskia Buschmann

CDU 13.03.2024 10:30 min Tagungsabschnitte 19/14

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (Gesetz zur Erhebung von Gebühren bei Anwendung von unmittelbarem Zwang)

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Landesrechnungshof hat in seinem Jahresbericht 2022 zu Recht aufgezeigt, dass bei der Kalkulation und Geltendmachung von Polizeigebühren erhebliche Mängel bestehen, die bis heute noch nicht behoben worden sind. Dies führt dazu, dass gebührenpflichtige Amtshandlungen oft nicht erfasst und verrechnet werden können, was eine Frage der Effizienz und der Gerechtigkeit darstellt. Die Verantwortung dafür tragen Sie, Frau Behrens. Wir sprechen heute aber auch über die Einführung von Gebühren, die bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang seitens der Polizei erhoben werden können. Dies ist längst überfällig. Als Polizistin bin ich über die Untätigkeit in diesem Bereich bereits seit Jahren stark verwundert - das gilt auch für den vorherigen Innenminister. Ist es nicht so, dass bei der Polizei Haushaltsmittel für mehr Personal, eine bessere Ausstattung und moderne Gebäude fehlen? Das PK Norden möchte ich hier gerne nennen und hervorheben. Frau Behrens, Sie lassen Geld sprichwörtlich auf der Straße liegen. Ein Beschluss seitens des Landtages, der die Bearbeitung der Gebührenordnung fordert, datiert aus dem Jahr 2022. Im Mai 2023 haben wir mit einem Entschließungsantrag nachgefasst und nachgefragt: Das MI macht genau was? - Es evaluiert, heißt es in der Antwort. Die Prüfung der einzelnen Tarifnummern ist unterschiedlich weit fortgeschritten, heißt es weiter in der Stellungnahme. - Dazu komme ich aber später noch einmal. Die Anhörung zu unserem Entschließungsantrag war ‑ nennen wir es mal so ‑ aufschlussreich. Niedersachsen schöpft im Vergleich zu anderen Bundesländern seine Möglichkeiten, Gebühren für polizeiliche Einsätze zu erheben, nicht aus. Vielmehr wird hiervon nur zögerlich Gebrauch gemacht. Zwischen Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen besteht vereinzelt eine Differenz von 322 Euro für die gleiche Amtshandlung und den gleichen Zeitaufwand - natürlich zum Nachteil von Niedersachsen. Neben der Anpassung der Gebührenordnung, insbesondere der Gebührenhöhe, möchten wir auch auf die aktuelle Lage reagieren. Aus diesem Grund regen wir eine Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) an. Worüber reden wir eigentlich? Prinzipiell ist jeder Mensch für sein Handeln selbst verantwortlich. Wer die Rechte anderer verletzt und öffentliches Eigentum beschädigt, sollte auch die finanziellen Konsequenzen hierfür tragen. Da befinden wir uns im Strafrecht. Entstehen durch das Handeln von Personen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, so können Verwaltungsbehörden und die Polizei Gebühren und Auslagen erheben, die für die Beseitigung der Gefahr notwendig sind - also Gefahrenabwehrrecht. Dieses behördliche Handeln kann durch Zwangsmittel durchgesetzt werden. Das NPOG kennt hier verschiedene Zwangsmittel, die abschließend aufgezählt werden: Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang. Wir betrachten hier und heute vordringlich die Unterscheidung zwischen der Ersatzvornahme und dem unmittelbaren Zwang. Beides wird im NPOG geregelt. Bei der Ersatzvornahme steht detailliert in § 66 Abs. 1: „Für die zusätzlich zur Ausführung der Handlung erforderlichen Amtshandlungen werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erhoben.“ Der Staat handelt also anstelle des Eigentümers. Dass Eigentum verpflichtet, ist also nicht nur ein Sprichwort, sondern ein wirklich ernstzunehmender Grundsatz unserer Rechtsordnung. Bei der Rechtsnorm des unmittelbaren Zwangs, geregelt in § 69, fehlt genau dieser Zusatz. Das wollen wir ändern und einen Absatz 10 einfügen: „Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erhoben.“ Offensichtlich haben wir hier in ein Wespennest gestochen. Die Sachverständigen in unserer Anhörung haben einheitlich bestätigt, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gebe und die Erhebung einer sogenannten Wegtragegebühr somit rechtlich zulässig sei, sofern eine Gesetzesänderung herbeigeführt wird. - Das wollen wir heute machen. Scheinbar ist es also gar nicht so schlimm, dies nun einzuführen, da bei anderen Zwangsmaßnahmen ‑ ich habe es vorhin vorgelesen ‑ diese Regelung explizit genannt wird. Wie wollen Sie beispielsweise einer älteren Dame erklären, dass sie ihren Müll kostenpflichtig entsorgen oder für die Kosten der Entsorgung aufkommen muss, wenn diese von einer Behörde wahrgenommen wird, wenn sich zeitgleich Menschen auf Straßen festkleben, die offensichtlich dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden? Das ist nicht nachvollziehbar; das kann man niemandem erklären. Auch andere Beispiele zeigen, wie absurd die Rechtslage ist. Nehmen wir beispielsweise einen Einsatz aus Hessen - polizeiliche Einsatzlagen im Zusammenhang mit der Räumung des Danneröder Forstes. Das Hessische Sicherheits- und Ordnungsgesetz sieht explizit eine Kostenregelung bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang vor. Das bedeutet, die Leute werden zur Kasse gebeten - hinterher. Auch wir in Niedersachsen haben in jüngster Vergangenheit eine ähnlich gelagerte Räumung erlebt, nämlich rund um den Südschnellweg. Wir haben aber noch keine explizite Regelung im NPOG. Hier besteht eine eklatante Ungleichbehandlung zwischen den Bundesländern. Aus diesem Grund wollen wir den genannten Absatz 10 einfügen. Sie stellen also jetzt, genauso wie wir als CDU-Fraktion, fest, dass es nicht verlässlich ist, wann Kosten erhoben werden und wofür Kosten erhoben werden. Wir wollen hier mit unserem Gesetz Abhilfe schaffen und das vorherrschende Chaos beim Vollzug des Gebührenrechtes ordnen. Es ist genau richtig, dass Niedersachsen nun diesen Weg beschreitet. Vorhin habe ich erwähnt, dass wir noch einmal auf die Gebühren zu sprechen kommen. Das machen wir jetzt. Das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsgesetz verweist auf das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz, in dem wiederum die allgemeine Gebührenordnung zu finden ist. Ein wahres Meisterwerk an Zahlen! Da kann man schon mal ein bisschen durcheinanderkommen. Auf 119 Seiten können Sie wirklich alles finden, wofür Gebühren erhoben werden können. Die Grundlage für die Ermittlung der Gebührenhöhe datiert teilweise aus dem Jahr 2002. Das ist mehr als 20 Jahre her. Wir wollten wissen, wie sich die Gebühren nach den Kostentarifnummern entwickelt haben. Die Antwort der Landesregierung war einer Aufschlüsselung der Tarifnummer 108 zu entnehmen. Es wird Sie nicht wundern: Tendenz der Gebühreneinnahmen - fallend. Erstaunlich aber ist, dass in der Allgemeinen Gebührenordnung das Wort „Zwang“ 34-mal erwähnt wird, nicht aber ein einziges Mal unter der Tarifnummer 108, in der Tarifnummer 26.3 aber explizit der unmittelbare Zwang unter Verweisung auf § 69 des NPOG aufgeführt wird. Hiervon ist in der Antwort der Landesregierung nichts zu lesen - nicht ein einziges Wort. Der Landesrechnungshof hat die Ministerien aufgefordert, den Dschungel bei den Tarifnummern und der jeweiligen Gebührenhöhe zu lichten. Das Innenministerium zeichnet für 27 der 33 polizeilichen Gebühren verantwortlich. Während das Finanzministerium für die übrigen 6 polizeilichen Gebühren eine Höhe festsetzen konnte, war das Innenministerium dazu für die in seine Zuständigkeit fallenden Gebührensätze nicht in der Lage. Die Berechnungsgrundlagen ‑ ich hatte das bereits erwähnt ‑ datieren teilweise aus dem Jahr 2002 - ein Skandal ‑ wie vorhin schon gesagt wurde ‑, wie wir finden, wie dies aber auch der Landesrechnungshof findet. Lassen Sie mich abschließend zusammenfassen: Diese Gesetzesänderung betrifft das Handeln von Bürgerinnen und Bürgern, die sich über geltendes Recht hinwegsetzen. Zwangsmaßnahmen jeglicher Art werden angekündigt und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ausgeführt. Diese Gesetzesänderung führt zu Rechtssicherheit bei Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten, bei Polizistinnen und Polizisten, insbesondere aber auch bei den Bürgerinnen und Bürgern. Diese Gesetzesänderung entlastet alle Bürgerinnen und Bürger. Denn bislang werden die Kosten von der Allgemeinheit getragen. Diese Gesetzesänderung rückt das Verursacherprinzip in den Fokus. Diese Gesetzesänderung trägt durch konsequente Handhabung auch zur Prävention bei. Denn verantwortungsloses Handeln hat endlich eine Konsequenz. Und zum Schluss: Gleiches Handeln erfährt länderübergreifend die gleiche Konsequenz. Selbstverständlich gibt es auch Gegenargumente. Das überlasse ich aber lieber Ihnen. Das können Sie uns gleich darstellen. Ich komme zum Schluss. Wir als Fraktion wollen das Chaos im Zusammenhang mit den Gebühren schnellstmöglich beseitigen. Das haben meine Ausführungen hier mehr als deutlich gemacht. Lassen Sie uns diesen Moment als Chance begreifen, gemeinsam zu handeln und ein starkes Signal für Verantwortung, Gerechtigkeit und das Wohl aller Bürgerinnen und Bürger unseres Landes zu setzen. Ein verlässliches Niedersachsen ist machbar! Herzlichen Dank. Auf die Beratungen im Ausschuss freue ich mich.

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