Michael Lühmann
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (Gesetz zur Einführung künstlicher Intelligenz bei der Videoüberwachung und Fahndung)
Frau Präsidentin! Liebe KollegInnen! Es hat sich ja heute den ganzen Tag dauerangekündigt, was die CDU als Gesetzentwurf vorlegen will. Ich werde gleich sagen, warum es trotzdem enttäuschend ist. Es geht um eine Rechtsgrundlage für den Einsatz künstlicher Intelligenz zu Fahndungszwecken. Nach der Fahndung nach Klette und der Frage von Gesichtserkennungssoftware ist das Ansinnen an sich ja vollkommen richtig. Wir teilen grundsätzlich die Auffassung, dass Polizei immer technische Mittel auf der Höhe der Zeit haben sollte, um SchwerstverbrecherInnen zu stellen. Der Ruf etwa unseres LKA-Präsidenten Friedo de Vries oder der GdP, eine solche Debatte zu führen dafür herzlichen Dank, um auf dynamische Entwicklungen der Kriminalität zu reagieren, ist ja richtig. Gerade im Bereich Terrorismus wird KI-basierte Fahndung helfen. Also ja, Polizei braucht angemessene, rechtssichere und vor allem verfassungskonforme Befugnisse zur Anwendung von künstlicher Intelligenz, wie etwa im Gesetzentwurf der CDU adressiert. Aber ich sage es mal so salopp hier liegt eben auch der Hase im Pfeffer. Was Sie hiermit ermöglichen wollen, ist letztlich Personenfahndung auf diesem Eingriffsniveau, auf höchstem technischem Niveau, aber Sie regeln es ungefähr auf diesem Verfassungskonformitätslevel. Sie haben im letzten Plenum wider besseres Wissen massiv kritisiert, dass wir beim Verfassungsschutzgesetz nicht vorankommen. Aber sehen Sie uns nach, dass wir das Urteil zum Hessischen Verfassungsschutzgesetz berücksichtigen wollten. Das hätte auch Ihrem Gesetzentwurf gutgetan. Denn es gibt sehr belastbare Hinweise auch der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden, dass der von Ihnen hier vorgeschlagene tiefe Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aktueller Rechtsprechung nicht standhält. Das können wir ja nicht wegdiskutieren. So sehr wir das Ziel teilen, so wenig werden wir daher Ihrem Vorschlag in der jetzigen Form folgen können. Der Abgleich biometrischer Daten ganz allgemein zur Verhinderung von Straftaten, der Datenabgleich zur Verhütung erheblicher Straftaten - beides dürfte im Lichte des jüngsten Urteils an unserer Verfassung scheitern. Denn nicht nur fehlen hier richterliche Vorbehalte für diese Eingriffstiefe, auch die Eingriffsschwelle, die Sie für erhebliche Gefahren setzen, dürfte viel zu niedrig sein. Nochmals: Eingriffstiefe da, Eingriffsschwelle da unten. Da gibt es immer eine Lücke. Die müssen wir schließen. Es ist ja gerade die Datenerhebungsbefugnis des hessischen Gesetzes, deren Ausprägung gegen den Schutz der informationellen Selbstbestimmung verstößt, so die RichterInnen. Denn die Möglichkeit von Datenerhebung und ‑übermittlung ist geknüpft an hinreichende Anhaltspunkte da muss also schon irgendetwas vorhanden sein; man kann nicht einfach präventiv mal reingucken, die über den bloßen Verdacht weit hinausgehen, und an die besondere Schwere der Straftaten, die die RichterInnen regelhaft bei einer Mindeststrafe ab zehn Jahren sehen, eingeschränkt bei einer Strafe oberhalb fünf Jahren. Was Sie ausregeln, sind Mindeststrafen deutlich unterhalb von fünf Jahren. Damit deckt sich das Urteil mit den Bedenken, die meine Fraktionskollegin Evrim Camuz bereits ausgeführt hat. Der Einsatz von Gesichtserkennung sollte für besonders schwere Straftaten und insbesondere für Terrorbekämpfung vorbehalten bleiben. Die Eingriffsschwelle der erheblichen Gefahr muss daher mindestens in Richtung dringliche Gefahr angehoben werden. Gerade in Anbetracht der jüngsten Studie zu Diskriminierungsrisiken in der Polizeiarbeit möchte ich noch einen weiteren Hinweis meiner Fraktionskollegin mitgeben: nämlich, dass künstliche Intelligenz Diskriminierungstendenzen aufweisen kann. Auch das sollten wir bei der Debatte dringend bewegen. Auf diese freue ich mich aber sehr. Was wir aber definitiv nicht machen werden, ist bei aller Notwendigkeit der Anpassung sehenden Auges eine Änderung des NPOG vorzunehmen, von der wir erwarten müssen, dass sie vorm Bundesverfassungsgericht scheitern wird. Insofern bleiben wir weiterhin bei Gründlichkeit vor übertriebener Schnelligkeit. Herzlichen Dank.
