Christian Frölich
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum
Ich will Ihnen hierzu ein kurzes Beispiel aus der Praxis schildern, wobei es sich um einen Sonderbau handelt ‑ okay! ‑, das aber sehr gut die Problemlage verdeutlicht: Einreichung eines Bauantrags für den Teilneubau einer Grundschule in der Gemeinde Rosdorf ‑ geschätztes Volumen: 15 bis 20 Millionen Euro ‑ beim Landkreis Göttingen im September letzten Jahres von einem renommierten Architekturbüro aus Kassel, das echt weiß, wie es geht. Und jetzt, im Mai, erhält die Gemeinde einen Fragenkatalog vom Landkreis mit über 40 Fragen. Wir haben als Kommune eigentlich mit der Baugenehmigung gerechnet, da wir jetzt in den Sommerferien den Teilabriss durchführen wollten. Das Ganze verschiebt sich jetzt um ein Jahr. Meine Damen und Herren, genau das ist der Punkt: Aus Sicht der Baugenehmigungsbehörden wird es nie einen vollständigen Bauantrag geben, weil nicht definiert ist, was „vollständig“ ist oder was „wesentliche Mängel“ an einem Bauantrag sind. Dieses Beispiel lässt sich locker auf die Wohnungsbauprojekte übertragen, sodass die Genehmigungsfiktion von der her Idee charmant ist, diese jedoch an den konkreten Umsetzungen scheitern wird. Ich möchte anhand verschiedener Punkte aus unserem Änderungsantrag konkretisieren, warum wir unmittelbar nach der Sommerpause schon gleich die nächste Novelle der NBauO aufrufen müssen. Dazu frage ich Sie: Was ist, wenn durch die Erleichterung nach § 62 Abs. 1 a oder nach § 85 a durch die Aufstockung eines Gebäudes dieses in eine andere Gebäudeklasse kommt und dadurch dann eben doch der teure zweite Rettungsweg als verzinktes Treppenhaus draußen vorgeklatscht werden muss oder weitere Bedingungen dieser Gebäudeklasse zu erfüllen sind? Dann gehen unsere gewünschten Erleichterungen und Einsparpotenziale dahin. Ich sage Ihnen: Genau das wird passieren, da der typische Mietwohnungsbau in Städten dreigeschossig ist und ich mit der Aufstockung dann in die Gebäudeklasse 4 komme. Das muss geändert werden, sonst ist der § 85 a sinnlos. Was tun wir eigentlich den Kommunen mit dem Wegfall der Stellplatzpflicht für Wohnungsneubauten an? Diesen kompletten Wegfall kann nur jemand fordern, der keine Ahnung von Kommunalpolitik hat und noch nie aufgrund der massiven Nachverdichtung nach § 34 Baugesetzbuch mit Veränderungssperren arbeiten musste, um dann über einen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften wenigstens noch etwas regeln zu können. Da geht es nicht darum, einen schönen städtebaulichen Vertrag mit dem Investor zu machen und dort Einstellplätze zu fordern. Nein, es geht unter anderem um unkontrollierte Nachverdichtung und um überforderte öffentliche Räume, die vollgeparkt werden. Als CDU fordern wir daher ganz klar, den Kommunen weiterhin die Möglichkeit einzuräumen, über örtliche Bauvorschriften Stellplätze einzufordern. Das ist eine Aufkündigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Kommunen, was definitiv wieder geändert werden muss. Ein weiterer Punkt, den der Minister landauf, landab im Zuge dieser Novelle ins Schaufenster gestellt hat und auf jeder Veranstaltung zum Thema Umbauordnung als großes Einsparpotenzial vorgerechnet hat, ist die Reduzierung der Anforderungen im Bereich der Barrierefreiheit. Hierzu haben wir sehr sensible praxis- und bedarfsgerechte Vorschläge gemacht, die aufgrund der Eile im Verfahren nicht mehr durch eine Anhörung hinterfragt werden konnten. Lieber Herr Minister Lies, Sie sollten solche Punkte zukünftig nicht mehr ankündigen, wenn sie vom eigenen Haus nicht aufgegriffen werden! Dass der § 85 a nur im Mitteilungsverfahren nutzbar sein soll, ohne der Bauherrin oder dem Bauherrn die Möglichkeit einzuräumen, auch aus Verbraucherschutzgründen doch noch in das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu wechseln und damit die Bauaufsicht aus der Verantwortung zu entlassen, ist eine weitere Fehlentwicklung, die es spätestens in der nächsten Novelle im Herbst zu ändern gilt. Welchen permanenten Änderungsbedarf die NBauO gerade auch vor dem Hintergrund einer sich verändernden nachhaltigen Wirtschaft und Landwirtschaft hat, verdeutlichen unsere beiden Änderungspunkte zum Thema Bewerbung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte in Verkaufsstellen auf den Höfen und die daraus resultierenden Änderungsbedarfe in den §§ 50 und 60 der NBauO. Hier geht es um sehr praktische Änderungen, um regionale Vermarktung zu ermöglichen. Ich darf kurz unterbrechen! - Er holt gar keine Luft beim Reden! Frau Präsidentin, das ist meine Zeit! Es geht gleich weiter. - Herr Kollege Sachtleben, es ist nicht ganz klar: Haben Sie sich zu einer Zwischenfrage oder zu einer Kurzintervention gemeldet? Sie haben ja gleich auch noch normale Redezeit. - Es wird eine Kurzintervention geben. Sie können also erst zu Ende reden. Dann führe ich erst zu Ende aus. Moment! Und dann kann Herr Sachtleben ‑ ‑ ‑ Moment!
