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Jan Schröder

SPD 08.11.2023 6:15 min Tagungsabschnitte 19/11

Vernehmungen im Strafverfahren kindgerechter gestalten

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Der heute zur Abstimmung stehende Antrag hat zum Ziel, die Rechte und Belange von Kindern im Strafprozess weiter zu stärken. Genauer gesagt, geht es um Kinder unter 18 Jahren, die im Rahmen von Strafprozessen als Zeugen vernommen und vor Gericht Aussagen zum Tathergang tätigen sollen. Wir verfolgen mit dem vorliegenden Antrag, Kinder vor belastenden und nicht selten retraumatisierenden Begegnungen mit Straftätern vor Gericht besser zu schützen, als es bislang der Fall ist. Das Land Niedersachsen soll hier als Vorreiter im Sinne des Kinderschutzes eine Bundesratsinitiative anstoßen, um Kindern die Aussagen vor Gericht zu erleichtern und eine konkrete Aug-in-Aug-Situation mit dem Täter zu vermeiden. Meine Damen und Herren, schon für Erwachsene kann eine Aussage als Zeuge vor Gericht bereits eine erhebliche Stresssituation bedeuten. Das weiß jeder, der bereits in einer solchen Situation war. Die Konfrontation mit dem möglichen Täter und das erneute, detaillierte Ins-Gedächtnis-Rufen einer Straftat sind für viele Menschen äußerst belastend. Das gilt insbesondere für Opfer von Straftaten, aber auch für Zeugen, die Straftaten mitansehen mussten. Das gilt aber umso mehr für Kinder. In der vergangenen Legislaturperiode wurde eigens eine Enquetekommission „Kinderschutz“ ins Leben gerufen, um explizit die Belange von Kindern zu beleuchten. Im Abschlussbericht dieser Enquetekommission, der im September letzten Jahres vorgestellt wurde, wurde unter anderem die klare Empfehlung ausgesprochen, Kinder und Jugendliche bei gerichtlichen Zeugenaussagen besser zu schützen. Ich bin mir sicher, dass darüber zumindest im Grundsatz Einigkeit in diesem Hause besteht. Zwar besteht aktuell unter § 247a der Strafprozessordnung bereits eine Möglichkeit, Zeugenaussagen audiovisuell, also mittels Videotechnik, in den Gerichtssaal zu übertragen und der Person die direkte Konfrontation mit dem potenziellen Täter zu ersparen. Hierfür muss das Gericht zuvor jedoch die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl eines Zeugen feststellen. Jedoch ‑ das ist der entscheidende Grund für den vorliegenden Antrag ‑ wird hierbei eine Unterscheidung zwischen Minderjährigen und Erwachsenen derzeit nicht vorgenommen. Es ist an der Zeit, dies zu ändern; denn Kinder sind keine kleinen Erwachsenen! Meine Damen und Herren, genau aus diesem Grunde ist es nur folgerichtig, dass die Voraussetzungen des § 247a StPO für eine audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen und erwachsenen Zeugen aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet werden sollten. Es ist sogar denkbar, dass bei der Einführung des Paragrafen diese wichtige Unterscheidung zwischen minderjährigen und erwachsenen Zeugen schlicht übersehen wurde. Hierfür spricht insbesondere die Systematik des § 247 StPO, der die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer bei der Vernehmung von Zeugen und Mitangeklagten regelt. Für die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer setzt der eben genannte Paragraf nämlich unterschiedliche Maßstäbe für minderjährige und erwachsene Zeugen an. Während für erwachsene Zeugen die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit bestehen muss, muss für minderjährige Zeugen nur ein erheblicher Nachteil für deren Wohl zu befürchten sein. Warum diese Maßstäbe nicht auch für den später eingeführten § 247a StPO gelten sollten, erschließt sich nicht wirklich. Meine Damen und Herren, wir wollen daher mit einer Bundesratsinitiative das redaktionelle Versehen des Gesetzgebers korrigieren. Wir wollen auf diesem Wege eine gerechtere und kinderfreundlichere Justiz schaffen, in der die Rechte der Kinder noch stärker als bisher respektiert und geschützt werden. Das ist nicht bloß eine Frage der Gerechtigkeit, sondern auch eine Frage des sozialen Fortschritts in unserem Lande. Meine Damen und Herren, lassen Sie mich noch kurz auf den eingebrachten Änderungsantrag der CDU zu sprechen kommen, der ja eigentlich kein Änderungsantrag, sondern eher ein Erweiterungsantrag zu dem Antrag der regierungstragenden Fraktionen ist. Punkt 1 des Antrags ließe sich natürlich ohne Weiteres zustimmen, da es sich um eine Übernahme der Forderung aus unserem Ursprungsantrag handelt. Was die weiteren Punkte des Antrags betrifft, so beinhalten auch diese einige Forderungen, hinter denen man sich durchaus vereinen könnte, die sich aber auf dem angestrebten Wege nicht umsetzen lassen. Beispielsweise ist die geforderte Einrichtung kindgerechter Vernehmungsräume nicht über den eben bereits thematisierten § 247a StPO zu regeln, da hier die Landesjustizverwaltungen zuständig sind. Die Strafprozessordnung hat die Regelung von Verfahrensabläufen zum Gegenstand und nicht die Ausstattung unserer Gerichte. Was jedoch weitere Punkte wie exemplarisch die Einsichtnahme des Beschuldigten in die persönlichen Daten der minderjährigen Zeugen sowie die Möglichkeit der Anwesenheit einer vertrauten Person bei der audiovisuellen Vernehmung betrifft, so wurde in der Unterrichtung im Ausschuss durch das MJ sehr anschaulich und ausführlich dargestellt, dass sich bezüglich dieser Punkte bereits Regelungen in der Strafprozessordnung finden, die die geforderten Bundesratsinitiativen ins Leere laufen lassen würden. Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zum Schluss noch meine Verwunderung darüber zum Ausdruck bringen, dass die ursprünglich von der CDU-Fraktion als Änderungsvorschläge in den Ausschuss eingebrachten Punkte heute in unveränderter Form als Änderungsantrag den Weg ins Plenum gefunden haben. Wie bereits dargestellt, wäre es zielführend gewesen, sich über einige Punkte des Antrags näher auszutauschen, da das Ziel durchaus ein gutes, der angestrebte Weg, wie in der Unterrichtung durch das MJ dargestellt wurde, jedoch nicht der richtige gewesen wäre. Die regierungstragenden Fraktionen haben hierzu im Ausschuss durchaus Gesprächsbereitschaft signalisiert ‑ was ich hier auch noch einmal wiederholen möchte und weswegen ich bitten möchte, den Antrag vielleicht zurückzuziehen ‑, worauf vom Antragsteller jedoch nicht eingegangen wurde, sodass der Änderungsantrag in der vorliegenden Form heute abzulehnen ist. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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